ist die Frist, die ein Arbeitnehmer einhalten muß, wenn er gegen seine Kündigung (etwa wegen Sozialwidrigkeit) Kündigungsschutzklage einreichen will. Diese Klage muß innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingegangen sein - unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit Beschwerde beim Betriebsrat eingereicht wurde oder Verhandlungen mit dem Arbeitgeber stattgefunden haben. Wird die Dreiwochenfrist nicht eingehalten, so wird die Kündigung auf jeden Fall rechtswirksam. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen möglich, siehe im einzelnen §§ 1-14 KSchG.
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