Die Düsseldorfer Tabelle bietet Familienrichtern Orientierung bei der Festsetzung der Höhe für den Kindesunterhalt, den der Barunterhaltspflichtige zu leisten hat. Sie hat allerdings nur einen empfehlenden Charakter, es kann also sowohl nach oben als auch nach unten von den Beträgen abgewichen werden.
Die Tabelle weist die monatlichen Richtsätze aus für einen gegenüber dem Ehegatten und zwei Kindern Barunterhaltspflichtigen. Stand: 1. Juli 1998. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ab Gruppe 2 (2400-2700 DM mtl.) ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch des Ehegattenunterhalts unterschritten, ist der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, oder ein Zwischenbetrag anzusetzen.
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