Kinder werden in der Regel bis zum Eintritt der wirtschaftlichen Selbständigkeit für unterhaltsbedürftig angesehen, da sie sich ja nicht selbst versorgen können. Für den Unterhalt sind beide Eltern verantwortlich, wobei gilt: »Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.« (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) Nach einer Trennung oder Scheidung leben die Kinder bei einem der geschiedenen Ehegatten, so daß dieser seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung erfüllt, während der zweite Gatte den sogenannten Barunterhalt zu entrichten hat - als monatliche Vorauszahlung. Nehmen wir den häufigeren Fall an: Die (minderjährigen) Kinder leben bei der Mutter, also hat der Vater einen monatlichen Barbetrag für den Unterhalt zu zahlen. Nach Eintritt der Volljährigkeit lebt der Unterhaltsanspruch der Kinder fort, wenn sie sich noch in der Ausbildung befinden oder keine Arbeit finden können. Dann muß aber auch die Mutter für den Barunterhalt aufkommen, und zwar im Verhältnis ihres Einkommens zum Einkommen des Vaters. Für den Unterhalt volljähriger Kinder sind Höchstgrenzen vorgeschrieben. Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts hängt von vielen Faktoren ab (Berliner Tabelle, Düsseldorfer Tabelle und Unterhaltsberechnung). Es gibt zwar eine sogenannte Regelbedarfsverordnung, in der ein Mindestunterhalt für Kinder festgeschrieben wird, aber von dieser Regelung kann abgewichen werden, und zwar sowohl nach oben als auch nach unten. Die Sätze des Regelbedarfs liegen derzeit bei:
Sie werden alle zwei Jahre zum 1. Juli, nächstmalig zum 1. Juli 2001, angepaßt. Man sollte als alleinerziehende Mutter oder als alleinerziehender Vater stets auf diese Regelsatz-Erhöhung als auch auf den Eintritt des Kindes in eine höhere Altersstufe achten, da man damit einen höheren Unterhalt einfordern oder auch einklagen kann. Nicht immer kann diesen Forderungen entsprochen werden. Denn der zu leistende Unterhalt hängt nicht allein vom Alter des Kindes ab. Vielmehr sind zu berücksichtigen:
das bereinigte durchschnittliche Nettoeinkommen des Vaters (des/der Unterhaltspflichtigen),
die Anzahl der Personen, für die der Vater (der/die Unterhaltpflichtige) Unterhalt zahlen muß,
das Minimum, das dem Vater (dem/der Unterhaltspflichtigen) für den eigenen Lebensbedarf zusteht, der sogenannte Selbstbehalt, derzeit 1500 DM im Westen und 1370 DM im Osten,
das Einkommen der Kinder, z. B. aus eigener Erwerbstätigkeit oder aus Vermögen.
Zum 1. Januar 2001 wurde mit dem Gesetz zum Unterhalt vom 7.11.2000 die Regelung geändert, nach der das halbe Erstkindergeld vom Unterhaltsbetrag abgezogen werden konnte. So kann beispielweise vom Unterhaltsregelbetrag der 2. und 3. Altersstufe sowohl in den alten als auch den neuen Bundesländern überhaupt kein Kindergeld abgezogen werden. Bei der 1. Altersstufe können im Westen zehn D-Mark, im Osten 21 D-Mark zum Abzug gebracht werden.
Zur Bestimmung des Unterhalts ziehen Familienrichter häufig die sogenannte Düsseldorfer Tabelle heran. Diese Tabelle trifft bestimmte Festlegungen über die Höhe des Unterhalts in Abhängigkeit nicht nur von der Altersstufe, sondern auch vom Einkommen des Vaters. Auch von ihr kann im Einzelfall in beide Richtungen abgewichen werden. Unter dem Stichwort Unterhaltsberechnung finden sich nähere Angaben zum Kindergeldabzug in Bezug auf die Düsseldorfer Tabelle.
Kosten, die einem Unterhaltspflichtigen aus der Wahrnehmung seines Umgangsrecht entstehen, dürfen nicht vom Unterhalt abgezogen werden. Kosten gemeinsamer Unternehmungen mit den Kindern muß der Unterhaltspflichtige also neben dem Unterhalt selbst tragen.
Für nichteheliche Kinder gelten die Regelungen für den Unterhalt ebenso wie für eheliche Kinder. Unterhaltspflichtig wird bei getrennt lebenden oder geschiedenen Paaren in der Regel der Vater sein, sofern das Kind - wie in den allermeisten Fällen - bei der Mutter lebt. Kinder, deren Eltern nicht verheiratet waren, also Kinder lediger Mütter haben ebenfalls Anspruch auf Unterhalt von ihrem leiblichen Vater oder Anspruch auf Unterhaltsvorschuß. Voraussetzung ist, daß die Vaterschaft entweder anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden ist. Verweigern Mütter eine Auskunft zur Vaterschaft, ist der Anspruch auf Unterhaltsvorschuß verwirkt, ( Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten in nichtehelichen Lebensgemeinschaften)
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