bezeichnet den Warentransport aus fremden Wirtschaftsgebieten durch das Wirtschaftsgebiet der Bundesrepublik, ohne daß die Waren hier in den zollrechtlich freien Verkehr gebracht werden (Durchfuhrverfahren in ein fremdes Wirtschaftsgebiet). Wird der direkte durchgehende Transport durch eine Zwischenlagerung oder transportbedingte Umladung unterbrochen, so spricht man von einer «gebrochenen Warendurchfuhr». Keine Durchfuhr liegt vor, wenn Waren (unabhängig von der Dauer) in einem Zollager oder einer Freizone des Wirtschaftsgebietes gelagert werden. Die Zulässigkeit der Durchfuhr wird beim Ausgang der Waren aus dem Wirtschaftsgebiet von der zuständigen Zollstelle geprüft, die zu diesem Zweck weitere Angaben und Nachweise, insbesondere die Verladescheine, verlangen kann.
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