Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Freizone

Begr. f. zollfreie Gebiete der EU; sie gehören zwar in den Hoheitsbereich der EU, unterliegen aber keiner zollamtlichen Warenbehandlung und keinen Zollabgaben (frühere Bez.: Freihafen). F. dienen dem Umschlag und der Lagerung von Waren aller Art zum Zwecke des Außenhandels und des Schiffbaus. Vgl. Freilager.

Zollfreizonen sind abgetrennte Teile des Hoheitsgebietes eines Staates oder eines Zollgebietes, die dem Umschlag und der Lagerung sowie sonstigen Handelszwecken dienen, ohne daß auf sie die für Zollgebiete geltenden Zollvorschriften angewandt werden. Das deutsche Zollrecht kannte nur Freihäfen als Freizonen, die als Zollfreigebiete vom deutschen Zollgebiet ausgeschlossen waren und in denen das Zollrecht nur eingeschränkt wirksam war. Dem gemeinschaftlichen Zollrecht (Zollkodex (ZK)) entsprechend, gehören dagegen Freizonen und die ihnen gleichgestellten Freilager zum Zollgebiet der EG, und nur die in sie verbrachten Nichtgemeinschaftswaren werden für die Anwendung der Einfuhrabgaben und handelspolitischen Maßnahmen als nicht in das Zollgebiet eingeführt betrachtet, insofern sie keinerlei Zollbehandlung unterliegen. Damit sind sie fiktiv vom EG-Zollgebiet ausgeschlossen. Die Freizonen sind einzuzäunen, wobei die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone so beschaffen sein muß, daß den Zollbehörden die Überwachung außerhalb der Freizone erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone zu entfernen. Der Außenbereich der Umschließung muß derart hergerichtet sein, daß eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist vom Einverständnis der Zollbehörden abhängig (Art. 802 Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO)).
Personen und Beförderungsmittel können beim Eingang in eine Freizone oder beim Ausgang aus einer Freizone einer zollamtlichen Prüfung unterzogen werden (Art. 168 Abs. 2 ZK). In Freizonen können sowohl Nichtgemeinschaftswaren als auch Gemeinschaftswaren verbracht werden (Art. 169 UA.1 ZK). In Freizonen sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen (Art. 172 ZK). In Freizonen verbrachte Nichtgemeinschaftswaren können während ihres Verbleibs in der Freizone in die in Art. 173 ZK vorgesehenen Zollverfahren (freier Verkehr, aktive Veredelung, Umwandlung, vorübergehende Verwendung) unter den für diese Zollverfahren vorgesehenen Voraussetzungen übergeführt werden. Außerdem können die Nichtgemeinschaftswaren ohne Bewilligung den üblichen Behandlungen im Sinne des Art. 109 Abs. 1 ZK unterzogen, aufgegeben (Art. 182 ZK), vernichtet oder zerstört werden, sofern der Beteiligte den Zollbehörden alle von diesen für erforderlich gehaltenen Auskünfte erteilt. Werden Waren auf dem Landweg aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, gelten die Vorschriften des ZK, die auch für in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren gelten, bis diese eine zollrechtliche Bestimmung erhalten haben (Art. 37 bis 57 ZK). Ausnahmen gelten für Waren, die auf dem See- oder Luftweg aus dieser Freizone verbracht werden, ohne in ein Versand verfahren oder ein anderes Zollverfahren übergeführt werden zu müssen (Art. 177 UA. 2 ZK).
Eine Einfuhrzollschuld entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in einer Freizone unter anderen als den nach der geltenden Regelung vorgesehenen Voraussetzungen verbraucht oder verwendet wird (Art. 205 Abs. 1 UA 1 ZK). Im Falle des Verschwindens von Waren können die Zollbehörden, falls ihnen für dieses Verschwinden keine zufriedenstellende Erklärung gegeben wird, davon ausgehen, daß die Waren in der Freizone verbraucht oder verwendet worden sind (Art. 205 Abs. 1 UA 2 ZK).

Siehe auch: Freihäfen

Vorhergehender Fachbegriff: Freizeitversicherung | Nächster Fachbegriff: Freizonen



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

Polareis nimmt weiter zu, Modelle in der Krise: Die Klimapolitik ist ein totes Pferd

Da wird ja der Eisbär im Zoo verrückt:Die Klimadaten passen mal wieder null zu den Prognosen (Symbolbild:Pixabay) Die fast schon an abergläubisch-mystizistische Vorzeiten gemahnende bizarre Unwissenschaftlichkeit der Klima-Religion nimmt in den Maße weiter zu, wie ihre Faktengrundlage wegbröselt. Gerade erst wies der ehemalige Hamburger SPD-Umweltsenator, Chemiker und Buchautor Fritz Vahrenholt, einer der dezidiertesten Kritiker der […]

Importierte Massenarbeitslosigkeit statt Fachkräfte: Ein großer Teil der Erwerbslosen sind Migranten

“Nius” machte heute mit einer Schlagzeile auf, die wie unter dem Brennglas die brisante Entwicklung in Deutschland beleuchtet: Die Arbeitslosigkeit hat mit über drei Millionen Menschen einen neuen Höchststand erreicht – und ein signifikanter Anteil dieser Arbeitslosen wird von Zugewanderten bestritten. Ein fragwürdiger Rekord, der das vollkommene Versagen der deutschen Arbeitslosigkeitsverwaltungspolitik (treffend unter der Frühstücksdirektorin […]

Der linke Kuschelkurs zwischen Kommunismus und Salafismus bedroht Volk und Freiheit

Heute möchte ich die Gelegenheit nutzen, mich mit der Genossin Heidi Reichinnek zu beschäftigen. Die Ikone der SED-Nachfolgepartei hat es nicht nur in den neuen Medien zu einem fragwürdigen Ruhm gebracht. Sie ist gleichsam verantwortlich dafür, dass ihre diffuse Truppe von Kommunisten bis Genderisten bei der zurückliegenden Bundestagswahl ein erschreckend fulminantes Ergebnis einfuhr. Dabei steht […]
   
 
 

   Weitere Begriffe : Customization | Fundamentalisten | Emissionsvolumen

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon