Bezeichnung für Amtshandlungen, die nach der Gestellung von Nichtgemem-schaftswaren in Betracht kommen.
Bez. für die Maßnahmen der Zollbehörde, die nach der Gestellung eines Zollgutes erfolgen. Dies können Abfertigungshandlungen (z. B. zum Freiverkehr) und Überwachungshandlungen (bei Zollvergünstigungen, die von der Verwendung der eingeführten Waren, z. B. für wissenschaftliche und künstlerische Zwecke, abhängen) sein. Die Art der Z. ergibt sich aus dem Zollantrag. S. Zollverfahren.
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