Begriff des deutschen Zollrechts für Waren, deren Zollverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Im harmonisierten gemeinschaftlichen europäischen Zollrecht ist dafür der Begriff Drittlandsgut gebräuchÂlich. Siehe auch Zoll, Nichtgemeinschaftsware.
Sind alle eingeführten Waren, die sich im zollrechtlich gebundenen Verkehr befinden; sie sind — bei Überschreiten der Grenze zum Zollgebiet — amtlich zu gestellen (Gestellungspflicht). Vgl. Zollbeschau. Ein Z. wird nach Abschluss der zollamtlichen Behandlung zum Freigut.
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