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Zollverfahren

Obwohl der Warenverkehr innerhalb der EU seit der Realisierung des Binnenmarktes vereinfacht wurde, bedeutet es nicht, dass er frei von Formalitäten ist. Die weitestgehende Freiheit von Formalitäten an den Binnengrenzen geht einher mit einer Verlagerung der Abfertigungsformalitäten auf Binnenzollstellen bzw. Unternehmen.

Unter Zollverfahren werden vereinfachte Formalitäten zur Regelung des Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft, aber auch bezüglich des Verkehrs mit Drittländern verstanden, bei dem ebenfalls Vereinfachungen vorgenommen wurden (besondere Verkehre). »Alle Waren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zu den betreffenden Verfahren anzumelden« (Artikel 59 Abs. 1 ZK) (Zollkodex). Diese Anmeldung ist an bestimmte persönliche, wirtschaftliche und organisatorische Voraussetzungen geknüpft (Artikel 62ff.). Nach Artikel 4 Nr. 17 ist eine Zollanmeldung die Handlung, mit der eine Person in der vorgeschriebenen Form nach den vorgeschriebenen Bestimmungen die Absicht bekundet, eine Ware in ein bestimmtes Zollverfahren überführen zu lassen. Zu den Zollverfahren (Normales Verfahren, Artikel 62ff., und Vereinfachtes Verfahren, Artikel 76ff.) zählen (vgl. Schroth, 2001, S. 590f.; Müller-Eiselt, 2000):

- Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr (Artikel 79ff.)

- Externes Versandverfahren (Artikel 91ff.)

- Zolllagerverfahren (Artikel 98ff.)

- Aktive Veredelung (Artikel 114ff.)

- Umwandlungsverfahren unter zollamtlicher Überwachung (Artikel 130ff.)

- Vorübergehende Verwendung (Artikel 137ff.)

- Passive Veredelung (Artikel 145ff.)

- Ausfuhrverfahren (Artikel 161ff.)

- Internes Versandverfahren (Artikel 16311.).

Die größte Bedeutung kommt dabei der Warenbeförderung in Versandverfahren zu. Hier vergleicht eine Abgangszollstelle beim Versender die Waren mit den Begleitdokumenten und verplombt z.B. den als Transportmittel verwendeten LKW während die Bestimmungszollstelle beim Empfänger prüft, ob die Plombe unversehrt und dies durch einen Versandschein bestätigt ist. Dieser wird als Rückschein an die Abgangszollstelle geschickt. Eine Kontrolle bei den Grenzübertritten erfolgt nicht. Mit dem Versandverfahren wird sichergestellt, dass Waren unverändert zwischen zwei Orten innerhalb eines Zollgebietes befördert werden können.

Besonderheiten bestehen allerdings in Abhängigkeit davon, ob Waren innerhalb der EU versandt werden (gemeinschaftliches Versandverfahren), oder ob der Versand zwischen EU- und EFTA-Ländern erfolgt (gemeinsames Versandverfahren). Im Rahmen des gemeinsamen Versandverfahrens wird seit dem 1. Januar 1988 die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung zwischen den Mitgliedstaaten der EU und den Ländern der EFTA bzw. zwischen den EFTA-Ländern durchgeführt, damit eine Erfassung der Warenbe-förderung im gesamten westeuropäischen Raum möglich ist. An der Inkraftsetzung des Zollkodex zum 1. Januar 1994 hat sich daran nichts geändert. Die bisherigen Vorschriften sind in den Zollkodex eingearbeitet worden.

Beim Versandverfahren wird eine Unterscheidung in Bezug auf den Versand von Nichtgememschaftswaren (externes Versandverfahren Tl) und von Gemeinschaftswaren (internes Versandverfahren T2) getroffen. Als maßgebliches Dokument des externen Versandverfahrens gilt das Einheitspapier der EU, das zum Versandschein (Tl) von der Abgangszollstelle ausgefertigt wird. Die Zollanmeldung erfolgt bei der Bestimmungszollstelle im Land des Importeurs. Das interne Versandverfahren (T2) ist bei Transporten innerhalb der EU entfallen und gilt nur noch bei Transporten in oder über die EFTA-Länder (vgl. Schroth, 2001, S. 538f.).

Für den Warenverkehr mit Staaten außerhalb des EWR greifen andere Regelungen, so internationale Abkommen bzw. Zollverkehre (Camet).

Bei der vorübergehenden (Zollgut- und Freigut-)Verwendung liegt die Besonderheit vor, dass sie keine zollamtliche Vorabfertigung voraussetzt, d.h. die Antragstellung erfolgt ad hoc z.B. am Grenzzollamt und wird sofort entschieden. Bei der Umwandlung werden Waren endgültig eingeführt, jedoch vor der Überführung in den freien Verkehr so be- oder verarbeitet, dass sie einer geringen bzw. keiner Abgabenbelastung unterliegen (vgl. Altmann, 1993, S. 664t).

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