Generell der Absender von Waren. Im EG-Recht wird der Absender von Waren im innergemeinschaftlichen Handelsverkehr (dem sogenannten INTRA-Handel) so bezeichnet.
(1) Gem. deutschem Außenwirtschaftsrecht ist (gebietsansässiger) V., wer auf Veranlassung eines Ausführers, dem er zur Lieferung verpflichtet ist, die Ware zur Erfilllung eines Liefervertrages des Ausführers an dessen gebietsfremden Abnehmer liefert. (2) Gem. deutschem Handelsrecht ist bei einem Speditionsgeschäft V. derjenige, für dessen Rechnung der Spediteur die Versendung durch einen Frachtführer oder einen Verfrachter im eigenen Namen besorgt (§ 407 HGB). Dabei ist der Spediteur im Verhältnis zum Frachtführer der Absender, im Verhältnis zum Verfrachter der Befrachter.
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