Verfrachter ist, wer in der Seeschiff- fahrt gewerbsmäßig die verfrachteten Gü- ter befördert.
Der Verfrachter übernimmt es im Sinne des Handelsgesetzbuches (HGB), im eigenen Namen die Beförderung über See auszuführen. Im Unterschied zum Frachtführer des Landfracht- und Binnenfrachtrechts ist die Gewerbsmäßigkeit der Tätigkeit des Verfrachters nicht begriffswesentlich. Er braucht nicht Reeder zu sein, sondern kann die Güter auch durch einen Reeder befördern lassen, indem er mit diesem Hauptfrachtverträge entweder über das ganze Schiff (Chartervertrag) oder über die zu befördernden Güter (Stückgutvertrag) abschließt.
ist, wer es übernimmt, gewerbsmäßig im eigenen Namen und für fremde Rechnung Güter auf dem Seeweg zu transportieren. Er kann dazu ein eigenes Schiff einsetzen (also zugleich Reeder sein) oder ein ihm nicht gehörendes Schiff für eigene Rechnung führen oder führen lassen. Der V. wird auch als Seefrachtfiihrer bezeichnet; vgl. Non Vessel Operator. Dem V. im Seeverkehr entspricht der Frachtführer bei Land-, Binnenschiff- und Lufttransporten.
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