wird als typischer Frachtvertrag für Stückgut in der Linienschiffahrt zwischen dem Befrachter (Ablader) und dem Verfrachter (Carrier, Reeder) abgeschlossen. Er stellt eine Transportverpflichtung für den Verfrachter gegenüber dem Ladungsbesitzer dar. Das Konnossement enthält Angaben über Ablader, Empfänger, Schiff, Transportweg und Details bezüglich Marken/Nummern, Anzahl der Packstücke, Gewicht sowie Warenart. Da der Verfrachter keine Verantwortung hinsichtlich der Warenart hat, werden die Konnossemente für diesen Teil mit dem Zusatz «said to contain» versehen.
In der Regel wird der Stückgutvertrag auf Wunsch des Abladers mit dem Vermerk «shipped on board» versehen, um die Akkreditivbedingungen (»Akkreditiv) für die jeweilige Verschiffung zu erfüllen. Neben der Verwendung des Stückgutvertrages für Stückgut wird er auch im Containerverkehr in den Fällen benutzt, in denen FCL-Verschiffungen (Füll Container Load (FCU) erfolgen. Bei diesen Verschiffungen wird im Stückgutvertrag keine Angabe über Marken/Nummern der Ladung, die sich im Container befindet, gemacht, sondern nur die jeweilige Containernummer erwähnt. Für den Ladungsinhalt wird die Stückzahl der Packstücke sowie die Warenart aufgenommen, wobei sowohl der Zusatz «said to contain» als auch «shippers load stowage and count» erscheinen muß. Gesackte Güter, unverpackte, flüssige oder trockene Schüttgüter jeweils in größeren Mengen werden als Massengutverladungen (Massengut) bezeichnet. Diese Verschiffungen können durch Stückgutvertrag oder Chartervertrag erfolgen.
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