Besonderes Zollverfahren (gem. Art. 4 Nr. 16 d ZK), durch welches verarbeitende Unternehmen innerhalb der EG begünstigt und deren internationale Konkurrenzfähigkeit aufrechterhalten werden soll. Nach dem ZK der EG gibt es dazu zwei Möglichkeiten: (1) Abgabenbefreiung für die zu veredelnden Waren (Nichterhebungsverfahren) und (2) Erstattung oder Erlass von Abgaben, mit denen Veredelungserzeugnisse belastet sind (Verfahren der Zollrückvergütung oder Draw-back-Verfahren). In beiden Fällen werden die Vergünstigungen nur gewährt, wenn die veredelten Erzeugnisse nachweislich und innerhalb einer bestimmten Frist wieder ausgeführt werden. Aktive Lohnveredelung.
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