Ausnahme vom Grundsatz der Einzelbewertung, indem bewegliche Vermögensgegenstände, die gleichartig oder annähernd gleichwertig sind, mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet werden können, §§ 256 Satz 2 i.V.m. 240 Abs. 4 HGB. Zulässig sind sowohl der gewogene Periodendurchschnitt (es werden der Anfangsbestand und die Zugänge mengen- und wertmäßig addiert. Der Endbestand wird mit dem Wert angesetzt, der sich bei seiner Multiplikation mit dem durchschnittlichen Wert der Zugänge ergibt.) oder der gleitende gewogene Durchschnitt, bei dem der als Bewertungsmaßstab benötigte Durchschnittswert häufiger (z.B. nach jedem Zugang oder einmal im Monat) ermittelt wird.
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