Das Eigentum ist ein abstraktes dingliches Recht. Es handelt sich um die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person. In den Fällen des Eigentumserwerbs wird zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen unterschieden. Rechtsgrundlage ist das Sachenrecht als Bestandteil des Bürgerlichen Rechts. Ein Eigentumsübergang bei beweglichen Sachen erfolgt durch Gesetz oder Rechtsgeschäft. Die gesetzlichen Formen des Eigentumserwerbs sind Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit anderen Sachen, z.B. in der Produktion oder Fertigung. Dagegen beruht die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung auf einem abstrakten sachenrechtlichen Verfügungsgeschäft. Aufgrund des Abstraktionsprinzips kann der Eigentümer die Sache auch dann übereignen, wenn er sie nicht im Besitz hat. Eine Einigung des Veräußerers und des Erwerbers über den Eigentumsübergang an der Sache ist in jedem Fall erforderlich. Die Übergabe erfolgt durch Lieferung. Sofern der Veräußerer die Sache nicht übergeben kann oder will, kann die Übergabe durch die Vereinbarung eines Besitzkonstituts (z.B. Leihe, Miete oder Pacht) ersetzt werden. Ein wichtiger Anwendungsfall ist die Sicherungsübereignung. Befindet sich die Sache im Zeitpunkt der Veräußerung im Besitz eines Dritten, wird der Herausgabeanspruch abgetreten, um die Übereignung zu bewirken. Im bürgerlichen Recht ist der gute Glaube des Erwerbers an das Eigentum des Verkäufers geschützt, sofern das Eigentum durch Einigung und Übergabe übertragen wird. Im Handelsrecht reicht bereits der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis des Verkäufers aus, denn im kaufmännischen Rechtsverkehr werden häufig Sachen veräußert, die nicht im Eigentum des Verkäufers stehen, z.B. im Kommissionsgeschäft.
Vorhergehender Fachbegriff: Eigentumsübertragung | Nächster Fachbegriff: Eigentumsordnung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|