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Einarbeitungszuschuss

besondere Leistung der Bundesanstalt für Arbeit (BA) zur Förderung der beruflichen Bildung (§ 49 AFG). Für die betriebliche Einarbeitung arbeitsloser oder von Arbeitslosigkeit unmittelbar bedrohter Arbeitnehmer kann die BA einem neuen Arbeitgeber für die Einarbeitungszeit, maximal bis zu einem Jahr, einen Lohnkostenzuschuss bis zu 50% des Arbeitsentgelts gewähren (Stand 1991).

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