Die Einberufung der Hauptversammlung ist in den §§ 121 ff. AktG geregelt und wird durch § 175 AktG ergänzt (deutsches Recht): die Einberufung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand, die Bekanntmachung der Einberufung in Gesellschaftsblättern oder bei kleinen AGs durch eingeschriebenen Brief, wenn die Gesellschafter bekannt sind. Einberufungsfrist (§ 123 Abs. 1 AktG): mindestens 1 Monat. Siehe auch Aktiengesellschaft, österreichische und Aktiengesellschaft, Kleine.
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