ist nach EG-Recht bei der Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse vorzulegen, sofern sie den Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation oder Handelsregelungen der Europäischen Union (EU) unterliegen. Sie treten bei Marktordnungsgütern an die Stelle der Einfuhrgenehmigung. Dies gilt insbesondere dann, wenn bislang verschlossene Erzeugnisse aus Drittländern unmittelbar oder über ein anderes EU-Mitgliedsland in den zollrechtlich freien Verkehr des Wirtschaftsgebietes gelangen. Einfuhrlizenzen sind unter Verwendung von vorgeschriebenen Vordrucken bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu beantragen.
(Einfuhrgenehmigung) ist bei einer Politik der Kontingentierung von Importen die erforderliche Erlaubnis zur Einfuhr gewisser Güter. In der Bundesrepublik für wenige spezielle Waren durch AWV geregelt. Im Welthandel nach wie vor neben Schutzzöllen ein Mittel zur Abschirmung der inländischen Wirtschaft, als Protektionismus vom GATT abgelehnt.
oder Importlizenz. Eine solche ist im Rahmen der Bestimmungen der EG(Agrar-)Marktordnung für die Einfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse - zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Verwaltung der gemeinsamen Marktorganisationen für Marktordnungswaren - erforderlich. Die E. ist unter Verwendung des hierfür vorgeschriebenen Formularsatzes (AGRIM) bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu beantragen; dies kann auf elektronischem Weg erfolgen. Die E. tritt an die Stelle der Einfuhrgenehmigung. Dies ist bei den entsprechenden Erzeugnissen der Fall, die unmittelbar aus Drittländern oder über ein anderes EG-Mitgliedsland (in dem diese Ware noch nicht zum Freiverkehr zugelassen wurde) eingeführt werden und zollrechtlich im Wirtschafts-/Gemeinschaftsgebiet in den Freiverkehr gelangen sollen.
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