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Einheitliches Wechselrecht

Wechsel sind seit dem frühen Mittelalter als Zahlungsmittel gebräuchlich. In Deutschland verbreitete sich ein gewohnheitsmäßiges Wechselrecht seit dem 16. Jahrhundert. Im Laufe der Zeit entstand ein weltweit stark differenziertes System von Regeln, das am Anfang des 20. Jahrhunderts Schritte zur Vereinheitlichung auf internationaler Ebene erzwang. Die erste Wechselrechtskonferenz in Den Haag schlug ein zwischenstaatliches Abkommen vor, doch erst die Genfer Wechselrechtskonferenz (1930) führte bezüglich Wechseln zum Abschluß von drei noch heute gültigen Abkommen:
Das Abkommen über das Einheitliche Wechselgesetz (bestehend aus dem Wechselgesetz (WG) selbst und in Artikel gefaßten Vorbehalten der einzelnen Vertragsländer).
Das Abkommen über Bestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Wechselprivatrechts (heute ebenfalls Bestandteil des Wechselgesetzes (WG)).
Das Abkommen über das Verhältnis der Stempelgesetze zum Wechselrecht.
22 Staaten unterzeichneten diese Genfer Konvention, die in Deutschland 1933 ratifiziert wurde und zum 1. Januar 1934 in Kraft trat. Das sogenannte Genfer Abkommen zum Wechselrecht gilt heute in allen europäischen Ländern (Ausnahme Großbritannien und Irland). Weitere Staaten haben, ohne explizit der Genfer Konvention beigetreten zu sein, ihr nationales Wechselrecht an die Regelungen der Abkommen angeglichen, so daß sie zum Beispiel heute auch in Restjugoslawien, der Türkei, Tschechien, der Slowakei und weiteren osteuropäischen Staaten gelten. Die USA, Großbritannien und andere Staaten des Commonwealth haben sich nicht der Genfer Wechselrechtskonvention angeschlossen.
Das anglo-amerikanische Wechselrecht und das Genfer Einheitliche Wechselrecht sind heute die dominierenden Wechselrechtssysteme. Ein Versuch der United Nations Commission on International Trade Law (UNCITRAL), mit der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen 1988 verabschiedeten «United Nations Convention on International Bills of Exchange and International Promissory Notes» eine Vereinheitlichung für internationale Wechsel herbeizuführen, erscheint bislang als nicht geglückt [ Formerfordernisse bei Auslandswechseln).

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