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Formerfordernisse bei Auslandswechseln

Nach zahlreichen Rechtsordnungen, dar-• unter auch der deutschen, bestimmt sich die Form einer Wechselerklärung grundsätzlich nach dem Recht des Landes, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist. Diese nationalen Rechte lassen sich grob in zwei Gruppen einteilen: in das anglo-amerikanische Wechselsystem und in das auf den Genfer Abkommen über die Vereinheitlichung des Wechselrechts basierende Wechselsystem, das auch als Einheitliches Wechselrecht bezeichnet wird. Dieses ist zwar deutlich homogener als das anglo-amerikanische Wechselsystem, weist aber auch nationale Besonderheiten auf. Der Versuch, durch eine United Nations Convention on International Bills of Exchange and International Promissory Notes von 1988 für bestimmte internationale Wechsel eine Brücke zwischen beiden Wechselrechtssystemen zu schlagen, scheint bislang mangels Ratifizierung durch die erforderliche Zahl von Staaten nicht erfolgreich zu sein. Da die dem anglo-amerikanischen Wechselrechtssystem zuzuordnenden Wechselrechtsordnungen überwiegend geringere Formerfordernisse als das Einheitliche Wechselrecht aufstellen und die Formvorschriften des letzteren (zum Teil mit zusätzlichen nationalen Besonderheiten) in mehr als siebzig Staaten gelten, seien diese beispielhaft dargestellt. Nach dem Einheitlichen Wechselrecht muß ein Wechsel folgende Bestandteile enthalten:
Bezeichnung als Wechsel im Text der Urkunde, und zwar in der Sprache, in der sie ausgestellt ist;
die unbedingte Anweisung (bei Solawechseln: das unbedingte Versprechen) eine bestimmte Geldsumme zu zahlen;
den Namen dessen, der zahlen soll (Bezogener)
(entfällt bei Solawechseln);
- die Angabe der Verfallzeit
(ohne diese Angabe liegt ein Sichtwechsel (Sichttratte) vor);
die Angabe des Zahlungsortes (ohne diese Angabe gilt der beim Namen des Bezogenen angegebene Ort oder bei Solawechseln der Ausstellungsort als Zahlungsort);
den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll;
die Angabe des Tages und des Ortes der Ausstellung (ohne Ortsangabe gilt der Ort, der bei dem Namen des Ausstellers angegeben ist als Ausstellungsort);
die Unterschrift des Ausstellers.
Eine Urkunde, der einer der vorgenannten Bestandteile fehlt, gilt nach dem Einheitlichen Wechselrecht nicht als gezogener Wechsel oder Solawechsel. (Übersichten für den Ankauf von Auslandswechseln (Zahlungsland und Währung))

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