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Solawechsel

siehe Wechsel.

Promissory Note, Billet a Ordre, Pagare Form des Wechsels, auch als Eigenwechsel oder eigener Wechsel bezeichnet, dessen Aussteller sich zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet. Solawechsel müssen den wechselrechtlichen Erfordernissen des Ausstel-lungs- oder Zahlungsorts entsprechen.

Wechsel, der nicht auf eine dritte Person gezogen worden ist, sondern nur ein abstraktes Schuldversprechen des Ausstellers ist. Der Text lautet dann „Gegen diesen Wechsel zahle/n ich/wir“. Solawechsel werden häufig in Zusammenhang mit der Forfaitierung verwendet. Englische Bezeichnung: Promissory note.

eigener Wechsel

Der Solawechsel (eigene Wechsel) beinhaltet das Versprechen eines Wirtschaftssubjektes, des Ausstellers, an einem bestimmten Termin einen bestimmten Geldbetrag an den Wechselnehmer oder an dessen Order zu zahlen. Der Solawechsel unterscheidet sich vom gezogenen Wechsel dadurch, daß die Angabe des Bezogenen entfällt und in der Urkund e statt einer Anweisung ein unbedingtes Zahlungsversprechen des Ausstellers gegeben wird. Dementsprechend gelten für Solawechsel auch nicht die Vorschriften des Wechselgesetzes über die Annahme (Akzept). Solawechsel kommen häufig als Depot bzw. Kautionswechsel vor und dienen zur Sicherstellung von Forderungen der Banken gegen den Aussteller. Diese Wechsel, die nicht zum Umlauf bestimmt sind, ermöglichen der Bank ein schnelleres Durchsetzen ihrer Ansprüche im Wechselprozeß. Dieselbe Funktion wie Solawechsel erfüllt der trassiert-eigene Wechsel, ein Wechsel, den der Aussteller auf sich selbst zieht.

Auch: Eigen-, eigener Wechsel. Wechsel, dessen Schuldner der Aussteller ist, in dem dieser sich zur Zahlung der Wechselsumme verpflichtet. Tritt der Aussteller als Bezogener auf, handelt es sich um einen trassiert-eigenen Wechsel.

Siehe auch: Wechsel.

enthält als sog. eigener Wechsel das Versprechen des Ausstellers, selbst an den im Solawechsel Wechsel genannten Wechselnehmer oder dessen Order bei Fälligkeit des Wechsels eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. Im Unterschied zum gezogenen Wechsel fehlt beim Solawechsel der Bezogene, vielmehr ist und bleibt der Aussteller Hauptschuldner. Die gesetzlichen Regelungen zum Solawechsel finden sich in Art. 75 ff. WG. Solawechsel dienen häufig der Sicherstellung von Forderungen, die Kreditinstitute oder Lieferanten gegenüber Kunden aufweisen. Solawechsel sind nicht dazu bestimmt, in Umlauf gebracht zu werden. Dieselbe Aufgabe wie der Solawechsel erfüllt der trassiert-eigene Wechsel (Art. 3 Abs. 2 WG), bei dem Aussteller und Bezogener dieselbe Person sind (vgl. Abb.).                                                                  Literatur: Hahn, 0., Die Kapitalformen: Eigen- und. Fremdfinanzierung, in: Hahn, 0. (Hrsg.), Handbuch der Unternehmensfinanzierung, München 1971, S. 27 ff., insb. S. 52.

siehe   Eigener Wechsel.

So genannter »eigener Wechsel«, bei dem Aussteller und Bezogener die gleiche Person sind. Ein Sola-Wechsel wird nicht »quer geschrieben«. Der Aussteller ist gleichzeitig Zahlungsverpflichteter.
Siehe auch: Wechsel

oder Eigenwechsel. Er verbrieft das Versprechen des Ausstellers, eine bestimmte Geldsumme bei Fälligkeit an eine im Wechsel bezeichnete Person oder deren Order zu zahlen. „Gegen diesen Wechsel zahle ich " Gegensatz: Gezogener Wechsel. S. Wechsel.

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