(EFP) sieht im Rahmen der Agrarstrukturpolitik besondere Förderungsmassnahmen für entwicklungsfähige landwirtschaftliche Betriebe vor. Die Förderung setzt u.a. voraus, dass in einem einzelbetrieblichen Entwicklungsplan nachgewiesen wird, dass der Betrieb ein bestimmtes Arbeitseinkommen nach Förderung einer Neuinvestition erzielen kann (Förderschwelle) und dass die Betriebsinhaber bereit sind, für die Dauer von zehn Jahren ordnungsgemäss Bücher zu führen. Betriebe, die vor der Förderung bereits ein Arbeitseinkommen erwirtschafteten, das über der Förderschwelle liegt, können von der Förderung ausgeschlossen werden (Prosperitätsklausel). Die Förderung beinhaltet Zinsverbilligungen und Investitionszuschüsse. 1984 wurde das EFP völlig umgestaltet. Vor allem werden Neuinvestitionen in die Produktion für Märkte, die durch Überschüsse gekennzeichnet sind, nur noch in wenigen Ausnahmefällen genehmigt. Die Wiedervereinigung hat eine Neukonzeption des einzelbetrieblichen FörderungsProgramms notwendig gemacht. Da in den neuen Bundesländern eine andere Agrarstruktur und andere Umstrukturierungsprobleme vorliegen, gibt es seit 1991 ein allgemeines EFP, das für alle Bundesländer gilt, und ein spezielles EFP, das nur für die neuen Bundesländer gilt. Das EFP ist aus gesamtwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich problematisch. Wenn die Produktmärkte durch die EG-Agrarpolitik verzerrt und drastische Änderungen abzusehen sind, kann ein einzelbetriebliches Förderungsprogramm, das sich an gegenwärtigen Produktmarktpreisen orientiert, nur in Ausnahmefällen zu gesamtwirtschaftlichen Wohlstandsgewinnen führen.
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