Bei einem Gemeinschaftskonto gibt es einerseits die Möglichkeit, daß die Partner nur gemeinsam über das Konto verfügen. Damit ist zum Beispiel bei einer Abhebung die Unterschrift aller (in der Regel der beiden) Partner erforderlich (Und-Konto). Beim Oder-Konto hingegen verfügt jeder Partner einzeln. Dies nennt man Einzelverfügungsberechtigung. Sie kann jederzeit im Streit- oder Trennungsfalle widerrufen werden.
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