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Gemeinschaftskonto

Konto bei einer Bank, das für mehrere Personen geführt wird. Die Guthaben stehen den Kontoinhabern gemeinschaftlich zu, für Kredite haften sie gesamtschuldnerisch. Verfügen können die Inhaber je einzeln (Oder-Konto) oder nur gemeinschaftlich (Und -Konto). Ein Freistellungsauftrag kann nur bei gemeinsam veranlagten Eheleuten erteilt werden.

Das Gemeinschaftskonto ist ein Konto bei einem Kreditinstitut mit mehreren Kontoinhabern. Meistens sind es zwei Personen, die ein Gemeinschaftskonto eröffnen. Dabei kann es sich um Geschäftspartner ebenso handeln wie um Ehepartner. Gerade für Ehepaare ist es oftmals selbstverständlich, ein gemeinsames Konto zu unterhalten. Je nachdem, ob nur beide Inhaber gemeinsam oder jeder für sich allein verfügungsberechtigt ist, unterscheidet man das Und-Konto vom Oder-Konto.

Das Gemeinschaftskonto ist nicht die einzige Form der gemeinschaftlichen Nutzung eines Kontos. Sie ist ebenfalls möglich, wenn der Kontoinhaber seinem Partner/seiner Partnerin eine Kontovollmacht erteilt, die jederzeit widerrufen werden kann.

Bankkonto, dessen Inhaber mehrere Personen sind. Ein Gemeinschaftskonto kann als „Oder-Konto" bzw. als „Und-Konto" geführt werden. Über Oder-Konten kann jeder Mitinhaber allein verfügen; über Und-Konten können die Mitinhaber nur gemeinsam verfügen.

Konto bei einem Kreditinstitut, das auf mehrere (meist zwei) Personen lautet. Dieses können z. B. Geschäftspartner oder Ehepaare sein. Beide Kontoinhaber sind entweder unabhängig voneinander einzeln verfügungsberechtigt (sog. »Oder-Konto«) oder gemeinschaftlich .(»Und-Konto«).

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