Kreditinstitute nehmen bei Forderungen drei Arten von Wertberichtigungen vor:
- Einzelwertberichtigungen,
- Pauschalwertberichtigungen und
- Bildung von Vorsorgereserven.
Soweit spezielle Risiken für eine einzelne Forderung, z.B. aufgrund einer gesunkenen Bonität des Kreditnehmers, erkennbar sind, werden Einzelwertberichtigungen vorgenommen. Die Höhe der Einzelwertberichtigung berechnet sich wie folgt:
Nomineller Forderungsbetrag
- erwartete Tilgungszahlung
- erwartete Einzahlung aus der Sicherheitenverwertung
= Betrag der Einzelwertberichtigung
Da die Beurteilung der individuellen Bonität der Kreditnehmer sehr zeit- und kostenaufwendig ist, wird im Massengeschäft eine vereinfachte Verfahrensweise gewählt. Kredite, deren Ausfallrisiko als gleichartig eingestuft wird, werden in Gruppen zusammengefaßt. Für diese Kreditgruppen wird dann eine pauschale Wertkorrektur, deren Höhe aus Vergangenheitsdaten ermittelt wird, vorgenommen
siehe Wertberichtigung
Wertberichtigungen sind allg. Korrekturposten für zu hoch ausgewiesene Vermögenspositionen der Aktivseite der Bankbilanz. Ein Instrument stiller Risikovorsorge stellen Wertberichtigungen insoweit dar, als die Möglichkeit besteht, stille Reserven in ihnen zu bilden. Dies gilt insb. für die Wertpapiere des Umlaufvermögens und Forderungen aus dem Kreditgeschäft. Im Anlagevermögen hingegen stellen die stillen Reserven - soweit sie dort überhaupt gebildet werden dürfen - als Instrument der Ergebnisregulierung eine nur wenig geeignete Massnahme dar. Während Einzelwertberichtigungen auf Sachanlagen, Beteiligungen und Wertpapiere des Anlagevermögens wahlweise von den Positionen des Anlagevermögens gekürzt oder als gesonderter Posten auf der Passivseite ausgewiesen werden können, sind Einzelwertberichtigungen auf Kreditforderungen und Wertpapiere des Umlaufvermögens stets von den korrespondierenden Aktivposten direkt abzusetzen. Einzelwertberichtigungen sind grunds. Wertberichtigungen, die die Bank auf einzelne Kredit- oder Wertpapierpositionen vornimmt, weil deren Rückzahlung fragwürdig geworden ist bzw. diese ausgefallen sind. Bestehen somit akute Ausfallrisiken hins. einzelner Forderungen bzw. Forderungsbestände oder liegen z.B. auf Grund von Marktzinsänderungen eingetretene Kursverluste bei Wertpapieren vor, so sind Einzelwertberichtigungen zu bilden, die den Wertansatz der Forderungen und der Wertpapiere auf den ihnen tatsächlich beizulegenden Vermögenswert reduzieren. Bei Ermittlung dieses tatsächlich beizulegenden Bilanzwertes sind zu erwartende Erlöse aus der Verwertung von Sicherheiten zu berücksichtigen. Zur Abschirmung gegen unvorhergesehene Risiken allerdings dienen sie nur dann, wenn durch eine grosszügige Wert- berichtigungspolitik stille Reserven gebildet werden. Den Einzelwertberichtigungen auf Forderungen und Wertpapiere kommt bei Banken besondere Bedeutung zu. Grunds, dienen Einzelwertberichtigungen nicht der Risikovorsorge, sondern der Erfassung bereits akut gewordener Risiken. Unter risikopolitischen Gesichtspunkten kommt der Bildung von Einzelwertberichtigungen in angemessener Höhe besondere Bedeutung zu. Da sich Forde-rungs- und Zinsausfälle nicht genau abschätzen lassen, müssen die Einzelwertberichtigungen so reichlich dotiert werden, dass sich ein ausreichendes Sicherheitspolster bildet, wobei das Prinzip der kaufmännischen Vorsicht für eine bewusst überhöhte Bildung der Einzelwertberichtigungen nicht missbraucht werden darf. Die Unmöglichkeit einer objektiv genauen Bewertung der Forderungspositionen darf zwar nicht zur bewussten Bildung überhöhter Einzelwertberichtigungen führen; gleichwohl entstehen stille Reserven im Zuge kaufmännisch vorsichtiger Bewertung auch hier. Diese stellen dann Eigenkapital und damit eine echte Risikovorsorge dar, die - soweit sie den Steuerbehörden nicht als unangemessen hoch erscheint -auch steuerlich anerkannt wird. Neben der Bildung von (überhöhten) Einzelwertberichtigungen bietet auch die Beibehaltung einmal gebildeter, aber nicht mehr erforderlicher Wertberichtigungen zu Forderungen einen weiteren Spielraum bilanzieller Risikovorsorge. In diesem Fall werden einmal gebildete Wertberichtigungen nicht aufgelöst, wenn eine abgeschriebene Forderung doch noch beglichen wird. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dieses Beibehaltungswahlrecht auch steuerlich zulässig. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Gesamtbestand der Einzelwertberichtigungen - zumindest begrenzt - Auskunft über die Bonität der Debitoren geben kann. Soweit sich akute Kreditausfallrisiken einzelnen Forderungen bzw. Forderungs«bündeln« zurechnen lassen und die Wertabschläge objektiven Kriterien genügen, erscheinen Einzelwertberichtigungen dem Aspekt vorsorglicher Risikoantizipation adäquat. Zur Abdeckung latenter Risiken kommen jedoch nur die in den Einzelwertberichtigungen gebildeten stillen Reserven in Frage, da das latente Ausfallrisiko sich einzelnen Forderungen nicht zurechnen lässt. Hierbei können durch grosszügigere Dotierung der Einzelwertberichtigungen und Beibehaltung eines niedrigeren Wertansatzes - bei Wegfall der Wertberichtigungsgründe - häufig nicht unerhebliche Bewertungsreserven angesammelt werden. Allerdings ist die Bildung überhöhter Einzelwertberichtigungen aus unversteuerten Erträgen sowohl vom Betrag als auch von der Wirkungsdauer her begrenzt, da die Forderungsbewertungen dem Fiskus gegenüber jedes Jahr neu begründet werden müssen.
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