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Embargo

Ausfuhrverbot be- stimmter Waren (z. B. Kriegswaffen) in bestimmte Länder (z. B. Krisengebiete).

(engl. embargo) Embargo bedeutet ein Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten. Es wird von Regierungen oder internationalen Institutionen (z. B. Vereinte Nationen) in militärischen Krisenzeiten oder zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt (Boykott). Es kann sich auch auf die Ausfuhr von Kapital beziehen (Kapitalverkehrsbeschränkungen; siehe auch Kreditrisiko). Die vollständige Unterbrechung jeglicher Handelsbeziehungen wird dagegen als Wirtschaftsblockade bezeichnet.

bedeutet ein Verbot der Ausfuhr bestimmter Güter in bestimmte Staaten. Es wird von Regierungen oder internationalen Institutionen (zum Beispiel Vereinte Nationen) in militärischen Krisenzeiten oder zur Durchsetzung politischer Zielsetzungen verhängt (Boykott). Es kann sich auch auf die Ausfuhr von Kapital beziehen (Kapitalverkehrsbeschränkungen). Die vollständige Unterbrechung jeglicher Handelsbeziehungen wird dagegen als Wirtschaftsblockade bezeichnet.

ist das Verbot der Lieferung bestimmter Waren an bestimmte Abnehmer (z.B. Getreideembargo, Waffenembargo). Siehe auch -CO-COM-Liste.

In der sozialistischen Wirtschaftslehre: (span. Beschlagnahme) Staatliches Ein- bzw. Ausfuhrverbot für bestimmte Waren aus oder in bestimmte Länder.

Es ist ein ökonomisches Druckmittel imperialistischer Staaten um ihre Politik schwächeren Staaten aufzuzwingen (z.B, Kuba und Irak). >Blockade.

>Handelshemmnisse

Verbot der Ausfuhr bestimmter Waren, häufig von Waffen in militärische Spannungsgebiete oder von kriegswichtigen Rohstoffen ( nicht- tarifäre Handelshemmnisse). Das vollständige Unterbrechen der Wirtschaftsbeziehungen wird mit Wirtschaftsblockade bezeichnet. Beispiele für Embargos sind z.B. die Kontinentalsperre, das Einfuhrverbot für Spirituosen während der Prohibition in den USA oder das Röhrenembargo der Bundesrepublik gegenüber der früheren UdSSR.

meist nicht aus ökonomischen, sondern aus außenpolitischen Gründen verhängtes Ausfuhrverbot spezifischer oder aller Waren in bestimmte Länder. Um Embargo handelte es sich u.a. bei der von den USA durchgesetzten COCOM-Liste (Coordinating Commitee for East-West Trade), die auch im deutschen Außenwirtschaftsgesetz ihren Niederschlag gefunden hat. Hiernach waren Exporte aus dem Hochtechnologiebereich in Ostblockländer weitgehend verboten.

Begr. f. d. Beschränkung (Verbot) des Warenverkehrs für bestimmte Waren (häufig Waffen) oder für Kapital; bestimmte Staaten (für eine gewisse Zeit) betreffend. Bei Totalembargos kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle für die Lieferung von medizinischen Erzeugnissen oder von Gütern des grundlegenden humanitären Bedarfs auf Antrag Genehmigungen erteilen (zurzeit z. B. für die Ausfuhr in den Irak). Vgl. Wirtschaftsblockade.

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