Teile von (internationalen) Ausfuhrlisten, das Embargo betreffend. In fünf Abschnitte gegliedert. A: für Waffen, Munition und Rüstung sowie Spezialmaschinen zur Herstellung von Rüstungsmaterial. B: für Kernenergie. C: für Embargowaren mit strategischer Bedeutung, z. B. elektronische Geräte. D: für Chemieanlagen und Chemikalien. E: für Anlagen zur Erzeugung biologischer Kampfstoffe. Für die aufgeführten Güter wird i. d. R. auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Importlandes verlangt. Die obligatorische Zuverlässigkeitsprüfung erfolgt in Deutschland durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
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