Als Enterbung bezeichnet man den Ausschluß einer Person von der gesetzlichen Erbfolge (Erbfolge, gesetzliche) durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag). Eine Person, die von Gesetzes wegen ein Erbe wäre, gerät kraft der Verfügung nicht in den Genuß seines vollen Anteils an der Hinterlassenschaft. So heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1925 Abs. 4): »Kinder erben zu gleichen Teilen.« Hinterläßt also ein Erblasser drei Kinder, erhält jedes Kind ein Drittel der Erbschaft. Wird eines der Kinder enterbt, vermindert sich der Anteil, ohne allerdings Null zu sein. Das Pflichtteilsrecht sichert nämlich auch dem Enterbten einen Anspruch auf einen Teil der Erbschaft zu.
Eine vollständige Enterbung, also auch die Entziehung des Pflichtteils, ist nur unter sehr beschränkten Voraussetzungen möglich. Bei einer Enterbung treten normalerweise die gesetzlichen Erben des Enterbten in die Erbfolge ein, also seine Kinder, Enkel usw. Aber auch sie, also der ganze Stamm des Enterbten, können von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Ihr Pflichtteilsanspruch bleibt jedoch ebenfalls erhalten. Eine Enterbung muß nicht begründet werden.
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