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Enteignung

mit einer Entschädigung verbundener hoheitlicher Eingriff in das private Eigentum eines Einzelnen im Interesse des Wohles der Allgemeinheit.

ist eine rechtmäßige Beeinträchtigung des Vermögens (Eigentum, Rechte) durch einen staatlichen Eingriff nach Art. 14 Abs. 3 GG. Die Enteignung findet gegen Entschädigung statt. Nicht jede staatliche Beeinträchtigung des Vermögens ist jedoch eine Enteignung; gemäß Art. 14 Abs. 1, 2 GG gibt es auch die entschädigungslose Eigentumsbindung. Enteignung ist nicht zu verwechseln mit dem »enteignungsgleichen Eingriff«, der einen rechtswidrigen hoheitlichen Eingriff darstellt, obgleich die zugrundeliegende Handlung durchaus rechtmäßig ist (z.B. Bundeswehr-Panzer stößt an Haus). Sind nicht Vermögenswerte Rechte (Leben, Körper, Gesundheit) betroffen, wird dies als Sonderopfer bezeichnet (z.B. Schäden Unbeteiligter bei Strafverfolgung). Auch in diesen Fällen besteht Entschädigungspflicht.

In der Wirtschaftssoziologie: Expropriation

staatliches Zwangsinstrument, durch das durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumspositionen (Eigentum) ganz oder teilweise entzogen werden. Die Enteignung ist ausschliesslich im Allgemeininteresse zulässig. Sie darf nur durch ein formelles Gesetz (Legalenteignung) oder aufgrund eines Gesetzes durch die Verwaltung (Administrativenteignung) erfolgen. Das die Enteignung ermöglichende Gesetz muss eine Entschädigung vorsehen und zugleich deren Art und Ausmass regeln (Art. 14 Abs. 3 GG, sog. Junktimsklausel). Wegen der Höhe der Entschädigung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten offen. Da jedes Eigentum der Sozialbindung unterliegt, gibt es auch Eingriffe in das Eigentum, die lediglich dessen soziale Gebundenheit konkretisieren und deshalb keine Enteignung darstellen. Die Abgrenzung zur Enteignung ist in der Rechtslehre umstritten: Teils wird auf die Schwere des Eingriffs abgestellt, teils auf die Frage, ob dem betroffenen Rechtsinhaber im Verhältnis zu den nicht betroffenen ein Sonderopfer abverlangt wird. Zum Teil wird Enteignung auch nur bei Finalität des Eingriffs angenommen. Auch im Völkerrecht gilt der Grundsatz, dass einer Enteignung eine prompte, angemessene und effektive Entschädigung folgen muss.                 Literatur: Badura, P., Eigentum, in: Benda, E./Maihofer, W./Vogel, H.-J. (Hrsg.), Handbuch des Verfassungsrechts, Berlin 1983. Maurer, H., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., München 1990.

Eigentum; - Sozialisierung; Verstaatlichung

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