Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Erbe

Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet das Wort Erbe zweierlei. Zum einen versteht man darunter eine Person, die etwas geerbt hat (Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers). Gesamtrechtsnachfolge meint in diesem Fall, daß alle Rechte und Pflichten des vererbten Vermögens auf den oder die Erben übergehen.

Oftmals wird auch das vererbte Vermögen als Erbe bezeichnet. Im rein juristischen Sinne ist dies jedoch die Erbschaft. Das maßgebende Gesetz für das Erbrecht ist das seit mehr als hundert Jahren in Kraft befindliche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, Inkraftreten am 1.1.1900). Im § 1922 (1) heißt es: »Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.« Dies ist also die rechtlich korrekte Beschreibung der Gesamtrechtsnachfolge.

Sind keine Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Staat. In diesem Fall ist der Fiskus gesetzlicher Erbe (§1936 BGB).

Person des Gesamtnachfolgers des Erblassers. Der Erbe erlangt mit dem Erbfall die Erbschaft (§ 19221 BGB) und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 19671 BGB). Eine Person kann kraft Gesetz (gesetzlicher Erbe) oder durch letztwillige Verfügung (gewillkürter Erbe) Erbe werden. Wenn feststeht, dass niemand als Erbe vorhanden ist, fällt der Nachlass an den Staat (sog. gesetzliches Erbrecht des Fiskus, § 1936 BGB).

Vorhergehender Fachbegriff: Erbbauzinsen | Nächster Fachbegriff: Erbfall



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Simplex-warrant | Muster B | Verrechnungskostenstelle

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon