Im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet das Wort Erbe zweierlei. Zum einen versteht man darunter eine Person, die etwas geerbt hat (Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers). Gesamtrechtsnachfolge meint in diesem Fall, daß alle Rechte und Pflichten des vererbten Vermögens auf den oder die Erben übergehen.
Oftmals wird auch das vererbte Vermögen als Erbe bezeichnet. Im rein juristischen Sinne ist dies jedoch die Erbschaft. Das maßgebende Gesetz für das Erbrecht ist das seit mehr als hundert Jahren in Kraft befindliche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, Inkraftreten am 1.1.1900). Im § 1922 (1) heißt es: »Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.« Dies ist also die rechtlich korrekte Beschreibung der Gesamtrechtsnachfolge.
Sind keine Erben vorhanden, fällt die Erbschaft an den Staat. In diesem Fall ist der Fiskus gesetzlicher Erbe (§1936 BGB).
Person des Gesamtnachfolgers des Erblassers. Der Erbe erlangt mit dem Erbfall die Erbschaft (§ 19221 BGB) und haftet für die Nachlassverbindlichkeiten (§ 19671 BGB). Eine Person kann kraft Gesetz (gesetzlicher Erbe) oder durch letztwillige Verfügung (gewillkürter Erbe) Erbe werden. Wenn feststeht, dass niemand als Erbe vorhanden ist, fällt der Nachlass an den Staat (sog. gesetzliches Erbrecht des Fiskus, § 1936 BGB).
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