Bei der Bestellung eines Erbbaurechts wird zwischen Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigten ein Erbbauzins vereinbart (i. d. R. in Verbindung mit einer Wertsicherungsklausel) der für die Dauer des Erbbaurechts zu zahlen ist. Erbbauzinsen als Entgelt für das Erbbaurecht sind Betriebsausgaben oder Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Sie können auch als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn in dem betreffenden Jahr noch keine Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vorliegen.
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