Leistungsort
Ort, an dem die Vertragspartner ihre Pflichten erfüllen und der Gefahrenübergang erfolgt. Wurden keine vertraglichen Vereinbarungen (z. B. Incoterms) hinsichtlich des Erfüllungsortes getroffen, ist der Sitz des Schuldners Erfüllungsort, d. h. bei Warenschulden der Sitz des Verkäufers (»Hol-schuld«). Hinsichtlich des Gefahrenübergangs ist für Geldschulden eine Besonderheit zu beachten; obwohl auch bei Geldschulden der Sitz des Schuldners gleichzeitig Erfüllungsort ist, trägt der Schuldner das Risiko des Zahlungsverlustes bis zum Zahlungseingang beim Gläubiger (»Schickschuld«). Aufgrund besonderer Vereinbarungen kann auch der Sitz des Gläubigers zum Erfüllungsort werden (»Bring-schuld«).
Im Bankwesen der Ort, an dem ein Schuldner seine Verpflichtung erfüllen muss. Wenn kein Erfüllungsort ausdr. vereinbart wird und auch nicht den Umständen nach zu erkennen ist, gilt der Wohnsitz bzw. das Geschäftslokal des Schuldners im Zeitpunkt der Entstehung der Schuld als Erfüllungsort. Nach den AGB der Banken sind die Geschäftsräume der kontoführenden Stelle der Bank für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Bankkunde Kaufmann ist, er nicht zu in §4 HGB bez. Gewerbetreibenden gehört oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz ausserhalb Deutschlands befindet. Das am Erfüllungsort geltende Recht ist massgeb. für alle Rechtsbeziehungen zwischen Kunde und Bank, auch, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird. Ist der Kunde Kaufmann, der nicht zu den in §4 HGB bez. Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann die Bank nur am Gerichtsstand des Erfüllungsortes verklagt werden.
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