betrifft die Abgabe von Einfuhrerklärungen beim Import von Waren, die nach Maßgabe der Einfuhrliste ohne mengenmäßige Beschränkungen genehmigungsfrei eingeführt werden können und die einer besonderen nationalen Überwachung unterliegen. Sie sind in Spalte 5 der Einfuhrliste mit «EE» gekennzeichnet. Das Erklärungsverfahren betrifft darüber hinaus die genehmigungsfreie Einfuhr solcher Waren, die nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft (EG) bei der Einfuhr aus Drittländern einem besonderen Überwachungsverfahren unterzogen werden und die in Spalte 5 der Einfuhrliste mit «EEG» gekennzeichnet sind. Im Erklärungsverfahren hat der Importeur vor der Einfuhr der Ware in eigener Verantwortung eine Einfuhrerklärung über das von ihm abgeschlossene oder von ihm beabsichtigte Einfuhrgeschäft mit Vordruck Anlage E 1 zur Außenwirtschaftsverordnung (AVW) abzugeben und dem zuständigen Bundesamt zur Abstem-pelung und Unterzeichnung vorzulegen. Er erhält in beiden Fällen die erste Ausfertigung, die zur Einfuhrabfertigung dient, zurück.
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