Der Erlaß ist neben der » Erfüllung, der Aufrechnung und der Hinterlegung unter Ausschluß der Rücknahme (§ 378 BGB) die vierte Möglichkeit, ein Schuldverhältnis zum Erlöschen zu bringen. Der Erlaß geschieht nach § 397 Abs. 1 BGB durch einen Vertrag, d. h. durch eine (mindestens) zweiseitige Willensübereinstimmung. Das BGB kennt dagegen den einseitigen Verzicht als generelles Rechtsinstitut nicht. Der ErlaßVertrag ist formlos wirksam. Bei entsprechenden Erklärungen ist, sofern sie nicht eindeutig sind, Vorsicht bei der Annahme der Äußerung eines Erlaß willens geboten; bei der Auslegung sind nach gefestigter Rechtsprechung Verzichte niemals zu vermuten. Eine Unterart des Erlasses ist das negative Schuldanerkenntnis, d. h. die in einem Vertrag erfolgende Anerkennung, daß ein Schuldverhältnis nicht bestehe (§ 397 Abs. 2 BGB). Seine praktische Bedeutung hegt in der Klarstellung, insbesondere im Rahmen von Abrechnungen. Vom ErlaßVertrag zu unterscheiden ist der gesetzlich nicht geregelte Aufhebungsvertrag: Er bewirkt im Gegensatz zum ErlaßVertrag, der abweichend vom nicht ganz glücklichen Wortlaut des § 397 BGB nur die einzelnen Forderungen zum Erlöschen bringt, daß das ganze Schuldverhältnis mit rückwirkender Kraft erlischt (sofern nicht die Aufhebungswirkung auf die Zukunft beschränkt ist).
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