Forderungen eines Abnehmers im Rahmen von Außenhandelsgeschäften, die aufgrund von Mängelrügen, Preisdifferenzen oder dergleichen entstehen. Sie können entweder durch die Zahlung von Geldbeträgen, durch Aufrechnung bzw. Verrechnung oder aber durch eine Ersatzlieferung bzw. unentgeltliche Nachlieferung von Waren ausgeglichen werden. Ersatz- bzw. Nachlieferungen unterliegen den Bestimmungen über erleichterte Einfuhren bzw. erleichterte Ausfuhren.
Vorhergehender Fachbegriff: Ersatz-Krankenhaustagegeld | Nächster Fachbegriff: Ersatzaufwertung
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|