können gemäß der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) sowohl für Gebietsansässige als auch für Gebietsfremde ohne Einfuhrgenehmigung, Einfuhrerklärung, Einfuhrkontrollmeldung oder Vorlage eines Ursprungszeugnisses gewährt werden. Die AWV enthält in §32 einen umfangreichen Katalog von Warenpositionen bzw. Warengruppen für das erleichterte Einfuhrverfahren. Die darin aufgeführten Waren sind im Einzelfall unbedenklich, da sie nicht in den freien Verkehr des -Wirtschaftsgebietes eingebracht werden. Durch Begrenzung der Warenmenge, des Warenwertes oder durch Beschränkung des Verwertungszwecks ist zudem eine Gefährdung wirtschaftlicher und politischer Interessen ausgeschlossen. Weiterhin gültig sind Einfuhrbeschränkungen, die nach Maßgabe anderer Rechtsvorschriften (zum Beispiel Lebensmittelgesetz, Weingesetz) bestehen. Der Einführer muß allerdings die eingeführten Waren bei der Zollstelle gestellen (Gestellung von Nichtgemeinschaftswaren) und auf deren Verlangen nachweisen, daß die Voraussetzungen für das erleichterte Verfahren erfüllt sind. Auch Gebietsfremde dürfen nach diesem Verfahren Waren einführen, jedoch nur dann, wenn die Einfuhr durch Gebietsansässige auch ohne Genehmigung zulässig ist.
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