Außenwirtschaftsrechtlicher Begr. f. d. im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren zu beachtenden Bestimmungen. Für Gebietsansässige ist die Einfuhr von Waren nach Deutschland frei, sofern sich aus der Einfuhrliste kein Genehmigungsvorbehalt oder Verbot ergibt. Gebietsfremde bedürfen immer einer Einfuhrgenehmigung. Gebietsfremde Gemeinschaftsansässige in der EU sind Gebietsansässigen in Deutschland gleichgestellt. Es wird nach drei E. unterschieden: (1) Genehmigungsfreie Einfuhr. Bei dieser hat der Importeur die Ware unter Vorlage der erforderlichen Einfuhrdokumente dem Zoll zur Einfuhrabfertigung zu gestellen. Für bestimmte Waren (ersichtlich aus der Einfuhrliste) kann auch die Vorlage einer Einfuhrkontrollmeldung (EKM) oder einer Einfuhrerklärung (EE) verlangt werden. (2) Genehmigungspflichtige Einfuhr. Hierfür ist immer eine Einfuhrgenehmigung zu beantragen; diese ist bei der Einfuhrabfertigung vorzulegen. Für Waren, die der bes. EG-Marktordnung unterliegen, sind die Einfuhrlizenzen nachzuweisen. (3) Vereinfachte oder erleichtere Einfuhr. Diese kann besonders vertrauenswürdigen Unternehmen bei der Einfuhr bestimmter Waren gestattet werden, indem z. B. eine laufende Einfuhranmeldung ohne Gestellung verlangt wird oder nur von Zeit zu Zeit Stichproben gemacht werden. Sie kommt auch beim besonderen Zollverkehr zur Anwendung.
Vorhergehender Fachbegriff: Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung (EUStBV) | Nächster Fachbegriff: Einfuhrversandhändler
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|