Die Erziehungsrente ist eine besondere Form der Rente wegen Todes (Hinterbliebenenrente). Sie ist eine Rente aus eigener Versicherung, das heißt, sie wird einem in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten nach dem Tod des geschiedenen Ehegatten nicht aus dessen Versicherung gewährt, sondern aus seiner eigenen. Den Anspruch auf Erziehungsrente regelt der Paragraph 47 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach haben Anspruch auf eine Erziehungsrente Versicherte, wenn »ihre Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden und ihr geschiedener Ehegatte gestorben ist« (§ 47 Absatz 1 Ziff. 1. SGB VI). Der Anspruch besteht ebenso, wenn die Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde. Für die neuen Bundesländer gelten Sonderregelungen (§ 243 a). Hier kann Erziehungsrente auch für vor dem 30. Juni 1977 geschiedene Ehen gewährt werden, wenn »sich der Unterhaltsanspruch nach dem Recht (bestimmt), das im Beitrittsgebiet gegolten hat.« Des weiteren haben Versicherte einen Anspruch auf Erziehungsrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erziehen, das noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, wenn sie nicht wieder geheiratet haben und wenn sie die allgemeine Wartezeit bis zum Tod des geschiedenen Gatten erfüllt haben (zur Wartezeit Altersrente). Als Kinder gelten auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen sind, sowie Enkel und Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen sind oder überwiegend von dem Versicherten unterhalten werden. Der Anspruch auf Erziehungsrente erlischt bei erneuter Heirat des Versicherten, beim Ende der Kindererziehung oder wenn der Versicherte das 65. Lebensjahr vollendet hat. Eigenes Einkommen des Versicherten wird auf die Erziehungsrente angerechnet. Das Nettoeinkommen wird zu 40 % auf die Rente angerechnet, wenn es bestimmte Freibeträge übersteigt. Wie bei der Witwen- und Witwerrente beträgt die Freigrenze das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts. Außerdem gibt es einen Kinderfreibetrag in Höhe des 5,6fachen des aktuellen Rentenwerts für jedes an sich waisenrentenberechtigte Kind. Ansonsten gelten für die Erziehungsrenten die Anrechnungsvorschriften für Witwen- und Witwerrenten (Hinterbliebenenrente).
durch das erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom 14. 6. 1976 geschaffener neuer Rentenanspruch. Ein unverheirateter früherer Ehegatte, dessen Ehe nach dem 30. 6. 1977 geschieden oder sonst aufgelöst wurde, erhält beim Tod des ehemaligen Ehepartners auf Antrag für die Dauer der Erziehung waisenrentenberechtigter Kinder Erziehungsrente, weil er wegen der Kindererziehung nicht oder nur vermindert erwerbstätig sein kann. Voraussetzung ist eine Mindestver- sicherungszeit von 60 Monaten. Die Rente wird in der Höhe der Berufsunfähigkeits- rente gewährt, wenn ein waisenrentenberechtigtes Kind vorhanden ist und wegen der Kindererziehung keine oder nur geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Werden drei waisenrentenberechtigte Kinder oder zwei waisenrentenberechtigte Kinder unter sechs Jahren erzogen und keine oder nur eine geringfügige Erwerbstätigkeit ausgeübt, wird die Rente in der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt. Der Anspruch der Kinder auf Waisenrente bleibt von der Erziehungsrente unberührt. Ab 1992 werden Erziehungsrenten immer in der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrenten bezahlt, bei Anrechnung von eigenem Einkommen nach den Grundsätzen der Berechnung der Witwenrente. Bisher bezogene Renten sind neu zu berechnen.
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