Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehören neben den Erziehungsrenten zu den Renten wegen Todes. Eine Rente an Hinterbliebene gewährt allerdings nicht allein die gesetzliche Rentenversicherung (RV). Ansprüche auf die Versorgung der Hinterbliebenen erwachsen auch aus der Mitgliedschaft in anderen öffentlich-rechtlichen Versorgungssystemen (z. B. Beamten- und Soldatenversorgung, Alterssicherung der Landwirte), aus der berufsständischen Altersvorsorge oder auch aus einer privaten RV. Wie’ die Altersrente werden auch die Renten wegen Todes, sofern der Anspruch gegen die gesetzliche Rentenversicherung besteht, im Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) geregelt, und zwar in den Paragraphen 46 bis 49.

Als Anspruchsvoraussetzung für den Erhalt einer Hinterbliebenenrente gelten die Voraussetzungen für den Erhalt von Renten allgemein. Ein Anspruch besteht nur für Versicherte. Es ist die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren erforderlich, wobei Wartezeit im Rentenrecht Mindestversicherungszeit bedeutet. Auf die allgemeine Wartezeit werden Beitragszeiten (einschließlich Kindererziehungszeiten) sowie Ersatzzeiten angerechnet.

Unter besonderen Bedingungen kann Hinterbliebenenrente auch gewährt werden, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt wird. Man spricht hier von vorzeitig erfüllter Wartezeit. Vorzeitig erfüllt ist eine Wartezeit, wenn der Versicherte aufgrund einer Beschädigung beim Wehr- oder Zivildienst verstirbt und mindestens ein Beitrag zur gesetzlichen RV vorhanden ist. Vorzeitig erfüllt ist eine Wartezeit ebenfalls bei Tod infolge eines Arbeitsunfalles, wenn der Verstorbene zum Zeitpunkt des Unfalles versicherungspflichtig war oder in den zwei Jahren davor mindestens ein Jahr Pflichtbeiträee für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet hat. Weitere Regelungen trifft § 53 SGB VI in Verbindung mit § 245, der Sonderregelungen für den § 53 enthält.

Renten an Hinterbliebene sind die Witwen- und Witwerrente (nach § 46 SGB VI) sowie die Waisenrente (nach § 48 SGB VI). Witwe ist dabei die mit dem Versicherten beim Todesfall rechtsgültig verheiratete Ehefrau, Witwer ist der mit der Versicherten beim Todesfall rechtsgültig verheiratete Ehemann. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben keinen Anspruch auf Witwenoder Witwerrente, geschiedene Ehepartner ebenfalls nicht. Hier gibt es jedoch abweichende Regelungen für Ehen, die vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurden. Bei Wiederheirat der Witwe oder des Witwers wird keine Rente mehr gezahlt. Es kann jedoch eine Rentenabfindung beantragt werden.

Vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten können ebenfalls eine Witwenoder Witwerrente beziehen. Der Anspruch ist allerdings nur begründet, wenn (verkürzt dargestellt) der Gatte nicht wieder geheiratet hat und wenn er im letzten Jahr vor dem Tod des Versicherten von diesem Unterhalt bezogen hat oder wenn er Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Näheres hierzu bestimmt § 243 SGB VI. Witwen- und Witwerrenten werden unterschieden in die kleine und in die große Witwen- bzw. Witwerrente. Dazu heißt es im § 46 des SGB VI:

»(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tode des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente, wenn sie ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen, das 45. Lebensjahr vollendet haben oder erwerbsgemindert sind. Als Kinder werden auch berücksichtigt Stiefkinder und Pflegekinder ..., die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind,

Enkel und Geschwister, die in den Haushalt der Witwe oder des Witwers aufgenommen sind oder von diesen überwiegend unterhalten werden.«

Die Altersgrenze von 18 Jahren entfällt, wenn das Kind geistig, körperlich oder seelisch behindert ist und sich nicht selbst unterhalten kann.

Die Höhe der Rente wird bestimmt, wie bei der Rentenberechnung für die Altersrente dargelegt. Auch bei der Witwen- und der Witwerrente ist die Höhe der Rente abhängig von der Höhe der während des gesamten Versicherungslebens versicherten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen. Auch hier gibt es Entgeltpunkte, ebenfalls für Kindererziehungszeiten und bestimmte beitragsfreie Zeiten. Durch Vervielfältigung mit dem sogenannten Zugangsfaktor ergeben sich schließlich die persönlichen Entgeltpunkte. Der Zugangsfaktor wird bestimmt vom Alter des Versicherten oder der Versicherten bei seinem oder bei ihrem Tod. Der grundsätzliche Zugangsfaktor beträgt 1,0. Stirbt der Versicherte vor seinem 63. Lebensjahr, kommt es zu einer Absenkung des Zugangsfaktors. Bis zum 21.12.2002 wird eine stufenweise Absenkung des Zugangsfaktors durchgeführt.

Ebenfalls wie bei der Altersrente werden die persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Beim Rentenartfaktor ist zwischen der großen und der kleinen Witwen- bzw. Witwerrente zu unterscheiden.

Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, beträgt der Faktor für beide Rentenarten 1,0. Im Anschluß beträgt der Rentenartfaktor für die kleine Rente 0,25 und für die große Rente 0,6 (§ 67 SGB VI). Außerdem ist der aktuelle Rentenwert zur Rentenberechnung heranzuziehen. Zum 1. Juli 2000 wurde der aktuelle Rentenwert mit 48,58 DM festgesetzt. Die Berechnung des Rentenartfaktors hat sich am 1.1.2001 geändert. Hierzu siehe die Ausführungen unter dem Stichwort Altersrente und/oder den geänderten Paragraphen 68 SGB VI (Sechstes Buch Sozialgesetzbuch).

Eine weitere Form der Hinterbliebenenrente ist die Waisenrente. Die Kinder eines verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf eine Waisenrente, wenn die üblichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (z. B. Wartezeit) erfüllt sind. Als Kinder in diesem Sinne gelten eheliche und für ehelich erklärte Kinder, angenommene Kinder und nicht eheliche Kinder. Nicht eheliche Kinder haben gegenüber einem männlichen Versicherten nur Anspruch auf Waisenrente, wenn die Vaterschaft festgestellt wurde. Ebenfalls einen Anspruch auf Waisenrente haben Stief- und Pflegekinder sowie Enkel und Geschwister der oder des Versicherten, sofern sie in den Haushalt der oder des Versicherten aufgenommen worden sind oder von ihr oder ihm überwiegend unterhalten worden sind.

Sind alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, beginnt die Waisenrente mit dem Todestag des Versicherten. Waisenrente wird bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Unter Umständen kann die Rente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden, wenn sich das anspruchsberechtigte Kind in einer Ausbildung oder im freiwilligen ökologischen bzw. sozialen Jahr befindet oder wenn es »wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten« (§ 48 Absatz 1 Ziffer 2 b). Werden Ausbildungszeiten durch den Zivil- oder Wehrdienst unterbrochen, verlängert sich die Zeit über das 27. Jahr hinaus um die Zeit dieses Dienstes, sofern die Ausbildung fortgesetzt wird. Neben einem Anspruch auf Waisenrente kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen. Ob ein solcher Anspruch besteht, kann nur im Einzelfall geprüft und entschieden werden.

Bei der Waisenrente wird die Halbwaisenrente von der Voll waisenrente unterschieden. Halbwaisenrente erhält eine der o. g. Personen, wenn ein Versicherter, z. B. Vater oder Mutter, unterhaltsleistender Großvater oder unterhaltsleistende Großmutter, verstorben ist, Vollwaisenrente erhält man beim Tod zweier Versicherter, gegen die Ansprüche bestehen, z. B. Mutter und Vater, unterhaltsleistender Großvater und unterhaltsleistende Großmutter. (Der Unterhalt muß nicht in Bargeldleistungen bestehen. Es kann sich auch um allgemeine Versorgungsleistungen - Wohnung, Nahrung, andere Pflege - handeln.)

Die Höhe der Waisenrente wird wie alle anderen Renten auch bestimmt (Altersrente). Maßgebend sind also die persönlichen Entgeltpunkte des oder der Verstorbenen, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert. Der Rentenart-faktor bei der Halbwaisenrente beträgt 0,1. Bei der Voll Waisenrente beträgt er 0,2. Die Vollwaisenrente wird aus den rentenrechtlichen Zeiten beider verstorbenen Eltern berechnet, wobei die persönlichen Entgeltpunkte des Versicherten mit der höchsten Rente um einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhöht wird. Auf diesen Zuschlag sind jedoch die persönlichen Entgeltpunkt« des Versicherten mit der zweithöchsten Rente anzurechnen. Einen Zuschlag gibi es auch bei der Halbwaisenrente. Generell gilt hier § 78 SGB VI (Zuschlag bei Waisenrenten):

»(1) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten richtel sich nach der Anzahl an Kalendermonaten mit rentenrechtlichen Zeiten und dem Zugangsfaktor des verstorbenen Versicherten. Dabei wird der Zuschlag für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten in vollem Umfang berücksichtigt. Für jeden Kalendermonat mit sonstigen rentenrechtlichen Zeiten wird der Zuschlag in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten zur Anzahl der für die Grundbewertung belegungsfähigen Monate steht.

Bei einer Halbwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde zu legen.

Bei einer Vollwaisenrente sind der Ermittlung des Zuschlags für jeden Kalendermonat des verstorbenen Versicherte mit der höchsten Rente 0,075 Entgeltpunkte zugrunde zu legen. Auf den Zuschlag werden die persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten mit der zweithöchsten Rente angerechnet.« Sonderregelungen für die neuen Länder bestimmt der Paragraph 264b.

Auf alle Renten wegen Todes wird eigenes bzw. selbst erworbenes Einkommen angerechnet. Ausgenommen sind Renten für Waisen, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben. Hat die Waise das 18. Lebensjahr vollendet, wird das den Freibetrag übersteigende Nettoeinkommen zu 40 % auf die Waisenrente angerechnet. Die Freibeträge betrugen per 1.7.2000 in den alten Bundesländern 855,01 DM netto (= 437,16 Euro), in den neuen Ländern 743,78 DM netto (= 380,29 Euro).Bei Witwen- und Witwerrenten - auch an geschiedene Ehegatten - erfolgt eine Anrechnung des Einkommens auf die Rente nur für Todesfälle ab dem 1. Januar 1986, sofern die betroffenen Hinterbliebenen ihren Wohnsitz am 18. Mai 1990 in den alten Bundesländern hatten. Für alle Todesfälle ab dem 1.1.1986 und generell für alle Todesfälle, bei denen Witwe, Witwer oder ein vor dem 1. Juli 1977 geschiedener Ehegatte den Wohnsitz am 18.5.1990 in den neuen Bundesländern hatte, ist das Einkommen auf die Rente anzurechnen.

Auf die Hinterbliebenenrente wird ein eigenes Nettoeinkommen zu maximal 40 Prozent angerechnet, sofern es bestimmte Freigrenzen übersteigt. Die Freigrenze liegt beim 26,4fachen des aktuellen Rentenwerts. Außerdem gibt es einen Kinderfreibetrag, der sich aus dem 5,6fachen Rentenwert eines waisenrentenberechtigten Kindes ergibt. Per 1.7.2000 betragen die Freibeträge für die alten Bundesländer 1.282,51 DM netto (= 655,74 Euro), für die neuen Länder 1.115,66 DM netto (= 570,43 Euro). Bei anzurechnenden Einkommen handelt es sich im wesentlichen um Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelte, Arbeitseinkommen, Dienstbezüge u.a.), um kurzfristige Erwerbsersatzeinkommen (Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Übergangsbeihilfe (Mobilitätshilfen u.a.) und um dauerhafte Erwerbsersatzeinkommen (Renten, Pensionen u.a.) Nicht angerechnet werden hingegen Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge,

Leistungen aus Zusatzversorgungssystemen,

Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung

Einkünfte aus privaten Unfall- und/oder Lebensversicherungen,

Hinterbliebenenrenten oder Leistungen der Hinterbliebenenversorgung, z. B. aus öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungswerken (Beamten- und Soldatenversorgung und Berufsständische Versorgung),

Arbeitslosenhilfe,

Eingliederungshilfe,

Sozialhilfe,

Kriegsopferfürsorge,

Leibrenten,

Wohngeld,

Erziehungsgeld,

Blindengeld,

BAföG-Leistungen.

Leistungen für den Zivil- oder Wehrdienst u.a.

Eine spezifische Form der Hinterbliebenenrente stellt die Erziehungsrente dar. Auf sie wird unter einem gesonderten Stichwort eingegangen (Erziehungsrente).

Vorhergehender Fachbegriff: Hinterbliebenenbeihilfe | Nächster Fachbegriff: Hinterbliebenenrenten-Zusatzversicherung



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Schiedsgerichtsbarkeit, internationale | Sammelwerbung | Mehrstufige Äquivalenzziffernkalkulation

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon