Die e. B. (griech. eu = gut) ist den organischen Bilanzauffassungen zuzurechnen. Ihr Urheber, Sommerfeld, fordert eine qualifizierte » Substanzerhaltung der Unternehmung. Danach genügt die Sicherung eines gleichbleibenden Geldwerts der Unternehmungssubstanz nicht, vielmehr muß der Unternehmer durch eine ausreichende Substanzmehrung mit der wirtschaftlichen, technischen und sozialen Entwicklung der Gesamt»inschaft Schritt halten. Aus dieser Auffassung ergeben sich ZT. rigorose Bewertungsregeln: Die Vermögensteile sollen nur mit jederzeit erzielbaren Veräußerungserlösen bewertet werden. Bei Zielverkauf soll der Gewinn noch nicht als realisiert gelten, da der Kreislauf GeldWareForderungGeld noch nicht geschlossen ist. Darüber hinaus sollen zu Lasten des Gewinns gebildet werden: eine Wachstumssicherungsrücklage zur Finanzierung von Betriebserweiterungen parallel zur allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung; eine Dividendenausgleichsrücklage zur Sicherung einer kontinuierlichen Verzinsung des Eigenkapitals; eine Substanzerhaltungsrücklage zur Krisensicherung insbesondere bei Änderungen der Güterpreise und des Geldwerts; eine Substanzerhaltungsrücklage, der die Bearbeitungskosten der Fabrikate zugeführt werden, während diese lediglich mit den Materialwerten zu aktivieren sind.
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