Eine für Verträge mit Partnern aus Drittländern im Hinblick auf die Einführung des Euro empfohlene Vertragsklausel, die rechtlichen Problemen vorbeugen soll. Der ’ Deutsche Industrie- und Handelstag (DIHT) empfiehlt zum Beispiel folgenden Text: «Für den Fall, daß während der Vertragslaufzeit eine europäische Währungseinheit (Euro) anstelle der Deutschen Mark als gesetzliches Zahlungsmittel eingeführt wird, hat der zur Zahlung Verpflichtete seine Leistung ab dem Stichtag der Einführung der neuen europäischen Währungseinheit (Euro) als alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel in dieser Währung zu erfüllen. Dabei ist der vom Gesetzgeber zum Stichtag festgelegte Umrechnungskurs zu beachten. Gleiches gilt für die Zahlung von Zinsansprüchen».
Während der möglichen Übergangsphase zur europäischen Währung Euro zwischen dem 1. Januar 1999 und dem Abschluß-termin der Währungsumstellung (Europäische Wirtschafts- und Währungsunion, (EWWU)) kann vertraglich ein Wahlrecht (Zahlung in Euro oder Deutsche Mark) vereinbart werden. In Ausnahmefällen kann auch eine Wertsicherungsklausel (Währungsklausel) vereinbart werden.
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