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Frachtzuschlag

1.    Gebühren für Nebenleistungen im Bahnverkehr, etwa für Lagerhaltung, Wiegen oder Abzählen der Ladung. Sie sind in einem Tarif für Nebengebühren festgehalten. 2.    Vertragsstrafe im Bahnverkehr, die vom Bahnkunden bei Nichterfüllung der Beförderungsbedingungen erhoben wird.

, Nachgebühr, (frz.) Surcharge. Wird im Seefrachtgeschäft als Zuschlag zur Grund-Frachtrate für Schwergut (z. B. massive Transformatoren), für Überlängen (z. B. bei Stahlträgern) sowie für unvorhergesehene Ereignisse auf dem Frachtweg oder im Bestimmungshafen (die zusätzliche Transportkosten verursachen) erhoben. Dadurch kann sich die Frachtrate auf das Mehrfache der Grundfrachtrate verteuern. International gebräuchliche F. sind BAF, CAF, CHC, THC, Congestion Surcharge, War Risk Surcharge.

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