bezeichnet
(a) das Vorkaufen von Händlern bei Wertpapieremissionen (per Selbstzuteilung) in Kenntnis hoher Orderaufträge durch die Kunden des eigenen Hauses. Den Kunden werden dann in diesem Fall weniger günstige Kurse abgerechnet.
(b) das Handeln von Analysten eines Brokers oder Bank an Märkten auf eigene Rechnung nach den vorgesehenen Empfehlungen bevor diese anschließend Kunden als offizielle Ansicht des Hauses zu angenommenen Gesamt- oder/und Teilmarktentwicklungen dargestellt werden.
Damit bezeichnet man ein Insidergeschäft an der Börse, bei dem der Börsenmakler aufgrund von Insiderinformationen erkennen kann, dass bestimmte Aktien, für die er Order vorliegen hat, steigen werden, und er in diesem Zusammenhang Zusatzgeschäfte mit dem Ziel tätigt, kurzfristige Kursgewinne zu realisieren. Diese Geschäfte sind nach dem gültigen Wertpapierhandelsgesetz verboten, wobei jedoch der hierfür gültige § 13 Wertpapierhandelsgesetz unklar ist, da nur solche Geschäfte strafbar sind, durch die der Aktienkurs »erheblich« beeinflusst wird. Dieser Begriff ist im Gesetz nicht weiter definiert.
Siehe auch: Insider, Insiderpapiere, Insiderverbot
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