sind Wertpapiere, die
(1) an einer inländischen Börse zum Handel zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
(2) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem Markt im Sinne des § 2 Abs. 1 WpHG zugelassen sind. Der Zulassung zum Handel an einem Markt oder der Einbeziehung in den Freiverkehr steht gleich, wenn der Antrag auf Zulassung oder Einbeziehung gestellt oder öffentlich angekündigt ist.
Als Insiderpapiere gelten auch Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren; Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich aus der Wertentwicklung von Wertpapieren bemißt; Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex sowie Rechte auf die Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Finanzterminkontrakten, die Wertpapiere zum Gegenstand haben oder sich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere einbezogen sind oder sonstige Terminkontrakte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren verpflichten. Einzelheiten sind gem. § 12 WpHG geregelt.
Im Rahmen des von der Bundesregierung auf der Grundlage einer EG-Richtlinie verabschiedeten »Insidergesetzes« ist der Kreis der betroffenen Wertpapiere, Märkte und Personen sehr weit gefasst worden. Einbezogen werden auch der Freiverkehr an den Börsen sowie derivative Produkte (Optionen, Terminkontrakte und Swaps). Gem. § 12 des Wertpapierhandelsgesetzes, dem Kernelement des
2. Finanzmarktförderungsgesetzes, werden Insiderpapiere wie folgt definiert:
(1) Insiderpapiere sind Wertpapiere, die:
1. an einer inländischen Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, oder
2. in einem anderen Mitgliedstaat der EG oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel oder zum Handel an einem anderen Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen
geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist.
(2) Als Insiderpapiere gelten auch
1. Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Wertpapieren,
2. Rechte auf Zahlung eines Differenzbetrages, der sich an der Wertentwicklung von Wertpapieren bemisst,
3. Terminkontrakte auf einen Aktien- oder Rentenindex oder Zinsterminkontrakte (Finanzterminkontrakte) sowie Rechte auf Zeichnung, Erwerb oder Veräußerung von Finanzterminkontrakten, sofern die Finanzterminkontrakte Wertpapiere zum Gegenstand haben oder sich auf einen Index beziehen, in den Wertpapiere einbezogen sind,
4. sonstige Finanzterminkontrakte, die zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren verpflichten, wenn die Rechte oder Terminkontrakte in einem Mitgliedstaat der EG oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum zum amtlichen Handel oder zum Handel an einem anderen Markt zugelassen sind, der von staatlich anerkannten Stellen geregelt und überwacht wird, regelmäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar oder mittelbar zugänglich ist, und die in Nummer 1-4 genannten Wertpapiere im Inland zum amtlichen Handel oder geregelten Markt zugelassen oder in den Freiverkehr einbezogen sind, ...«
Siehe: Insider, Insiderverbot
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