Verschmelzung bisher selbständiger Unternehmen zu einem rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Unternehmen. Dies kann durch Übernahme (ein Unternehmen übernimmt Vermögen und Schulden eines weiteren Unternehmens) oder Neubildung (Vermögen und Schulden der fusionierenden Unternehmen werden in ein neues Unternehmen eingebracht) geschehen. Da Fusionen zu wettbewerbspolitisch bedenklichen marktbeherrschenden Stellungen führen können, unterliegen alle Fusionen ab einer bestimmten Größe der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt.
(Verschmelzung) rechtliche und wirtschaftliche Vereinigung zweier oder mehrerer vordem selbständiger Unternehmen. Eine Fusion kann durch Aufnahme einer anderen Unternehmung oder durch Neubildung vollzogen werden.
Bei der Fusion durch Aufnahme verliert zumindest ein Unternehmen seine rechtliche und wirtschaftliche Selbständigkeit. Sein Vermögen wird auf die aufnehmende Unternehmung übertragen. Die Fusion durch Neubildung hat zur Folge, daß die Vermögen der beteiligten Unternehmen zusammengefaßt und in eine neue Unternehmung eingebracht werden. Fusionsmotive sind Diversifikationsstreben, Streben nach Marktmacht, Zielsetzung der kostengünstigeren Massenproduktion, Konzentration der Kapitalkraft.
Für die AG ist die Fusion gem. §§ 339?358a AktG, für die GmbH gem. §§ 19 ? 35 KapErhG geregelt.
Eine Fusion stellt einen Zusammenschluss von zwei oder mehreren rechtlich selbständigen Unternehmen zu einer wirtschaftlich und rechtlich neuen Einheit dar. Es können zwei Formen unterschieden werden:
- Fusion mit Gesamtrechtsnachfolge
- Fusion ohne Gesamtrechtsnachfolge
Sie kann freundlich oder unfreundlich (= "unfriendly takeover") erfolgen bzw. auf horizontaler oder vertikaler Produktions- oder Handelsebene stattfinden. Aufgrund wettbewerbsrechtlicher Beschränkungen muss eine Fusion durch die zuständigen Kartellbehörden (Inland bzw. EU) genehmigt werden.
Fusion (wörtlich: Gießen, Schmelzen) ist das Verschmelzen oder Zusammenschließen zweier oder mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmen zu einer neuen rechtlich-wirtschaftlichen Einheit.
Arten:
Die Fusion kann durch Aufnahme einer anderen Unternehmung oder durch Neugründung vollzogen werden.
? Im Fall der Aufnahme-Fusion überträgt das aufzunehmende Unternehmen sein Vermögen auf das aufnehmende. Danach existiert nur noch das aufnehmende Unternehmen.
? Bei der Neubildungs-Fusion schließen sich die Gesellschaften zusammen, indem sie ihr Vermögen auf eine neue Gesellschaft übertragen..
Siehe auch: Verschmelzung
In der Gesundheitswirtschaft:
Zusammenschluss von zwei oder mehr Unternehmen. Dabei kann es sich um einen Zusammenschluss handeln, bei dem die Partner gleichberechtigt die Fusion vereinbaren, aber auch um die Übernahme eines Unternehmens durch ein anderes.
Fusionen unterliegen nach dem Kartellrecht der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt.
Die Entwicklung auf dem Krankenhausmarkt ist in den vergangenen Jahren zunehmend durch Fusionen von Krankenhausunternehmen gekennzeichnet. Nachdem zunächst ausschließlich Übernahmen von kommunalen und freigemeinnützigen Krankenhäusern durch private Klinikketten die Marktentwicklung beherrschten, kommt es mittlerweile zunehmend auch zu Fusionen und Kooperationen von kommunalen und freigemeinnützigen Krankenhäusern.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: (lat. das Gießen, das Schmelzen) Zusammenschluß bisher unabhängiger Unternehmen zu einem neuen, rechtlich und wirtschaftlich einheitlichen Unternehmen. >Fusionskontrolle, >Monopol
Verschmelzung
(= Verschmelzung) im weiteren Sinne bezeichnet den Zusammenschluß von mindestens zwei rechtlich selbständigen Unternehmungen zu einer wirtschaftlichen und rechtlichen Einheit, wobei im Zuge dieses Verschmelzungsvorganges zumindest eine Unternehmung ihre rechtliche Selbständigkeit verliert. Die Fusion F. im engeren Sinne bezieht sich auf die Verschmelzung nach Aktienrecht (SS 339358 AktG 1965) und setzt bestimmte Rechtsformen der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmungen sowie eine liquidationslose Übertragung des Vermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge voraus. Von allen anderen Formen der» Unternehmungszusammenschlüsse unterscheidet sich die Fusion F. dadurch, daß zumindest eine Unternehmung ihre rechtliche Selbständigkeit verliert und eine tatsächliche Rechtseinheit der sich verschmelzenden Unternehmen geschaffen wird. Die Fusion F. ist generell die intensivste, zugleich aber auch die organisatorisch, gesellschafts und steuerrechtlich komplizierteste Form eines Unternehmungszusammenschlusses; sie wird zu Recht auch als die höchste, straffste und vollkommenste Form der Verbindung bezeichnet und erfordert eine vollkommene organisatorische und personelle Integration der an der Fusion F. beteiligten Unternehmen. Das Aktienrecht regelt zwei Formen der F.:
a) Verschmelzimg durch Aufnahme (S 339 Abs. 1 Ziff. 1 AktG) m angioamerikanischen Sprachraum auch «s »merger« bezeichnet sieht die Übertragung des Vermögens der Gesellschaft (begrifflich: übertragende Gesellschaft) als Ganzes auf eine bereits bestehende Gesellschaft (begrifflich: übernehmende Gesellschaft) vor.
b) Verschmelzung durch Neubildung (§ 339 Abs. 1 Ziff. 2 AktG) m angloamerikanischen Sprachraum als »amalgamation« bezeichnet regelt die Bildung einer neuen Gesellschaft (begrifflich: übernehmende Gesellschaft), auf die das Vermögen jeder der sich vereinigenden Gesellschaften (begrifflich: übertragende Gesellschaften) als Ganzes übergeht. Fusionsbilanz Bei einer Fusion sind die Schlußbilanz und die Fusionsbilanz zu unterscheiden. Die Schlußbilanz ist die Erfolgsbilanz der übertragenden Gesellschaft. Sie ist deshalb nach den Vorschriften der Jahresbilanz (§§148ff. AktG 1965) aufzustellen. Neben ihr kann eine Fusionsbilanz aufgestellt werden. Sie dient der Errechnung der Gegenleistung und des Umtauschverhältnisses. Die Fusionsbilanz ist daher eine Vermögensbilanz mit den »wahren Werten«, insbesondere unter Berücksichtigung der stillen Reserven.
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