Fusionsprüfungen sind Prüfungen anläßlich des rechtlichen Zusammenschlusses von zwei oder mehr bisher rechtlich selbständigen Unternehmen. Generelle und umfassende Fusionsprüfungen sind gesetzüch nicht vorgesehen, nur einzelne Aspekte einer Fusion können prüfungspflichtig sein. Normen für diese Prüfung finden sich hauptsächlich im UmwG, AktG, GenG, KWG und VAG. Danach kommen folgende Prüfungsgegenstände und träger in Frage: Das Registergericht hat die formellen Voraussetzungen für die Eintragung der Fusion in das Handelsregister im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu prüfen. Ist an der Fusion eine Aktiengesellschaft beteiligt, muß eine Schlußbilanz aufgestellt und nach den aktienrechtlichen Vorschriften vom Aufsichtsrat und von externen Abschlußprüfern geprüft werden. Erfolgt die Fusion innerhalb von zwei Jahren nach Eintragung der übernehmenden Gesellschaft und übersteigt der Wert der zu gewährenden Anteile 10% des Grundkapitals der übernehmenden Gesellschaft, liegt eine » Nachgründung i. S. d. § 52 Abs. 1 AktG vor. Nach §52 Abs. 4 AktG hat eine Prüfung durch Gründungsprüfer stattzufinden. Auch die Voraussetzungen für eine Sonderprüfung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 AktG können erfüllt sein. Nach dem UmwG haben ausscheidende Gesellschafter das Recht, die Angemessenheit ihrer Abfindung durch das zuständige Landgericht prüfen zu lassen. Ist die Zustimmung einer Aufsichtsbehörde zu der Fusion erforderlich (z. B. Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen bzw. das Versicherungswesen), führt die entsprechende Behörde eine Erlaubnisprüfung durch. Im Rahmen der Fusion können auch Prüfungen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) durch das Bundeskartellamt erforderlich werden, jedoch unter volkswirtschaftlichen Aspekten. Über die Prüfungsergebnisse ist i. d. R. schriftlich zu berichten. In dem Bericht sind die zugrund e gelegten Normen und das Urteil mitzuteilen. Es wird kein Gesamturteil über die Fusion abgegeben, sondern nur zu den im Einzelfall relevanten Sachverhalten Stellung genommen.
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