Nach Art. 684 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) (Zollkodex (ZK)) alle neuen oder gebrauchten Gegenstände, die ein Reisender unter Berücksichtigung aller Umstände seiner Reise in angemessenem Umfang zum persönlichen Gebrauch benötigt, jedoch ohne die zu Handelszwecken eingeführten Waren. Gebrauchsgegenstände sind im Rahmen der vorübergehenden Verwendung von den Einfuhrabgaben befreit. Reisender in diesem Sinne ist eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt und dort nicht ihren Wohnsitz hat (Gebietsfremde). Bei Gebrauchsgegenständen von Personen, die in der Gemeinschaft ansässig sind (Gebietsansässige) und nach einer Reise in das Zollgebiet der Gemeinschaft zurückkehren, gilt das Verfahren zur Behandlung von Rückwaren.
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