Bei Exporten von Obst und Gemüse, das in Teil II, Kapitel 7 und 8 der Ausfuhrliste (Anlage A zur Außenwirtschaftsverordnung (AVW)) mit «G» gekennzeichnet ist, in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) ist der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung die Kontrollbescheinigung gemäß Anhang I der EWG-Verordnung Nr. 2251/92 der Kommission vom 29. Februar 1992 über die Qualitätskontrolle in der jeweils geltenden Fassung vorzulegen. Mit dieser Verordnung wurden die bis dahin national unterschiedlichen Kontrollvorschriften der Mitgliedstaaten der EU ab Januar 1993 harmonisiert und einem einheitlichen Kontrollverfahren unterworfen. Dies gilt auch für Exporte von Obst- und Gemüsesorten, wenn diese vorher aus Drittländern in ein Mitgliedsland eingeführt worden waren. Bei der genehmigungsfreien Ausfuhr von Obst und Gemüse, der in der Ausfuhrliste mit «G» gekennzeichneten Waren, kann im Gemeinsamen Versandverfahren oder im Anschreibeverfahren anstelle der Kontrollbescheinigung auch deren Durchschrift vorgelegt werden.
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