Staatliche Exportkreditversicherungseinrichtung der Schweiz mit Sitz in Zürich. Zweck der Exportrisikogarantie, die durch Bundesgesetze von 1958 und 1969 eingerichtet und neu geordnet wurde, ist die Förderung des Außenhandels. Die ERG betätigt sich nicht im Bereich der Exportfinanzierung. Diese wird von den in der Schweiz ansässigen Geschäftsbanken gewährt.
Die ERG ist eine sich finanziell selbst tragende Organisation des Schweizer Bundes. Sie nimmt für Rechnung des Staates, der die allgemeinen Leitlinien für die ERG durch Gesetze und Verordnungen erläßt und Garantien zu ihrer Finanzierung übernimmt, die staatliche Exportkreditversicherung wahr. Aufgrund der Eigenwirtschaftlichkeit muß die ERG gewisse Länderrisiken von der Deckung ausschließen. Um in diesen Fällen die Schweizer Exporteure im gewissen Umfang abzusichern, bewilligt das Parlament spezielle Deckungsprogramme, bei denen der Staat direkt als Risikoträger auftritt. Diese Direktgarantien werden auch von der ERG betreut. Die ERG versichert nur politische Risiken und Zahlungsrisiken auf öffentliche Käufer und/oder öffentliche Garantiegeber. Bei dieser Deckungsbeschränkung ist zu berücksichtigen, daß das Schweizer System auch private Gesellschaften, die öffentliche Versorgungsaufgaben wahrnehmen (zum Beispiel Verkehrsgesellschaften, Elektrizitätswerke, Telefongesellschaften), als öffentliche Käufer behandelt. Für alle politischen Exportrisiken stehen Policen ausschließlich in Form von Einzeldeckungen zu Verfügung. Die Deckungsquote beträgt maximal 95%, wird jedoch in vielen Fällen durch Risikoanpassung niedriger festgesetzt. Pro Land wird ein länderspezifischer Deckungssatz festgelegt. Liegt dieser bei 70% und darüber, ist grundsätzlich ein Zukauf durch höhere Prämien auf bis zu 90% möglich. Liegt der festgelegte Deckungssatz unter 70%, ist durch Zukauf eine maximale Deckungsquote von 85% möglich. Zahlungsrisiken privater Schuldner werden nicht übernommen. Deckungen zugunsten von Banken werden nur für Käuferkredite unter der Voraussetzung übernommen, daß der nicht gedeckte Risikoanteil von der Bank selbst getragen wird. Ferner werden auch Deckungen für Kapitalanlagen im Ausland und Bietungsgarantien übernommen. Gesuche auf Indeckungnahme sind direkt an die ERG in Zürich zu richten, bei positiver Begutachtung sind je nach Garantiehöhe das Bundesamt für Außenwirtschaft, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement oder letzteres zusammen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement zuständig. Gesuche von grundsätzlicher Tragweite und solche mit besonderer Bedeutung werden dem Schweizer Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt.
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