Empfehlungen
A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z  
  Home Top 10 Fachbereiche News Hilfe & FAQ
 

Gesetzliche Erbfolge

Erbfolge, gesetzliche

Wenn jemand stirbt, hinterläßt er in der Regel Angehörige, die mit ihm verwandt sind. Hat der Erblasser keine anderen Verfügungen getroffen (in einem Testament oder Erbvertrag), so geht das für alle Erbrechtsfälle maßgebende Bürgerliche Gesetzbuch von dem vermuteten Willen aus, der Erblasser habe seine Verwandten mit der Erbschaft bedenken wollen. Damit nun kein Hauen und Stechen um die Erbschaft einsetzt, gibt es klare gesetzliche Richtlinien, in welcher Reihenfolge die Verwandten erben. Diese Reihenfolge nennt man gesetzliche Erbfolge. In der gesetzlichen Erbfolge gibt es vier wesentliche Ordnungen von Verwandten.

Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Dabei handelt es sich erst einmal um die Kinder, von denen es im § 1924 BGB Abs. 4 heißt: »Kinder erben zu gleichen Teilen.« Sind die Kinder oder ist eines der Kinder verstorben, treten nun wiederum deren Abkömmünge in die Erbfolge ein, also die Enkel, Urenkel usw.

Das nennt man Erbfolge nach Stämmen. Ein lebender Abkömmling schließt die durch ihn mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge allerdings von der Erbfolge aus. Das heißt: Leben die Tochter oder der Sohn, sind die Enkel keine gesetzlichen Erben.

Um das an einem Beispiel zu verdeutlichen: Hinterläßt Herr X. drei Kinder, nämlich Max, Martin und Miriam, erben sie jeder ein Drittel des nachgelassenen Vermögens. Die beiden Kinder von Max und das Kind von Miriam erben nichts, Martin ist kinderlos. Ist nun aber Max vor dem Erbfall verstorben, treten seine beiden Kinder Philipp und Phoebe in die Erbfolge ein. Sie erhalten von dem Drittel, das ihrem Vater zugestanden hätte, wiederum die Hälfte, also ein Sechstel. § 1925 (1) BGB bestimmt: »Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.« Das bedeutet, gesetzliche Erben dieser Ordnung sind neben den Eltern auch die Geschwister des Verstorbenen, deren Kinder (Nichten und Neffen) und deren Abkömmlinge (Großnichten und Großneffen) usw.

Hinterläßt der Erblasser keine Kinder, aber leben beide Eltern noch, fällt das Vermögen des Erblassers an sie. Lebt nur noch ein Elternteil, fällt der Erbteil des zweiten Elternteils an dessen Abkömmlinge, also an die Geschwister des Erblassers.

Erben der dritten Ordnung sind die Großeltern des oder der Verstorbenen und deren Abkömmlinge und Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern und deren Abkömmlinge. Hat der Erblasser also keine Kinder und sind seine Eltern verstorben, können auch Tanten, Onkel, Großtanten und Großonkel Erben sein. Es gilt jedoch, daß Erben einer früheren Ordnung Erben aller späteren Ordnungen ausschließen. Hinterläßt also ein Verstorbener oder eine Verstorbene auch nur ein Kind, so ist allein dieses Kind gesetzlicher Erbe, und wenn es noch so viele Nichten, Neffen, Tanten, Onkel usw. gibt.

Seit dem 1. April 1998 gilt im Erbrecht die Gleichstellung ehelicher und unehelicher Kinder. Die Regelungen des § 1934 a - 1934 e, die nur einen Erbersatzanspruch nichtehelicher Kinder in Geld vorsahen, sind aufgehoben. Nichteheliche Kinder sind jetzt vollberechtigte Erben.

Die gesetzliche Erbfolge gilt nur für Blutsverwandte. Daraus ergibt sich, daß der Ehegatte außerhalb der gesetzlichen Erbfolge steht. Für ihn gilt ein eigenes Erbrecht, das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten. (Damit die Darstellungen dieses Lexikons zu Fragen des Erbrechts nach Möglichkeit nicht auseinandergerissen werden, siehe zum gesetzlichen Ehegattenerbrecht Erbrecht des Ehegatten.)

Vorhergehender Fachbegriff: Gesetzlich vorgesehene Prüfungen | Nächster Fachbegriff: gesetzliche Inzidenz



  Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken

   
 
 

   Weitere Begriffe : Preisobergrenze | Reiserücktrittsversicherung | Pressepost

   Praxisnahe Definitionen

Nutzen Sie die jeweilige Begriffserklärung bei Ihrer täglichen Arbeit. Jede Definition ist wesentlich umfangreicher angelegt als in einem gewöhnlichen Glossar.

  Marketing

  Definition

  Konditionenpolitik

   Fachbegriffe der Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaftslehre stellt einen Grossteil der Fachtermini vor, die Sie in diesem Lexikon finden werden. Viele Begriffe aus der Finanzwelt stehen im Schnittbereich von Betriebswirtschafts- und Volkswirtschaftslehre.

  Investitionsrechnungen

  Marktversagen

  Umsatzsteuer

   Beliebte Artikel

Bestimmte Erklärungen und Begriffsdefinitionen erfreuen sich bei unseren Lesern ganz besonderer Beliebtheit. Diese werden mehrmals pro Jahr aktualisiert.

  Cash Flow

  Bausparen

  Fremdwährungskonto


     © 2023-2024 Wirtschaftslexikon24.com       All rights reserved.      Home  |  Datenschutzbestimmungen  |  Impressum  |  Rechtliche Hinweise
Aktuelles Wirtschaftslexikon