Der Gewinngemeinschaftsvertrag ist eine Form der » Unternehmensverträge i. S. d. AktG 1965. Durch einen Gewinngemeinschaftsvertrag verpflichtet sich eine AG oder KGaA, »ihren Gewinn oder den Gewinn einzelner ihrer Betriebe ganz oder zum Teil mit dem Gewinn anderer Unternehmen oder einzelner Betriebe änderer Unternehmen zur Aufteilung eines gemeinschaftlichen Gewinns zusammenzulegen« (§ 292 Abs. 1 Sff. 1 AktG). Eine Gewinngemeinschaft ist nicht gegeben, wenn nur die Ergebnisse eines einzelnen Geschäfts gepoolt wer de11
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